gefragt von administrator am 30.11.1999

Bei Auszug Zahlung von 105€, weil noch nicht 1 Jahr gewohnt?

ch hab eine Frage zu einem Zusatzvertrag zum Mietvertrag über sonstige Vereinbarungen.
Bei Sonstigen Vereinbarungen ist fetgehalten:

"Sollte das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeginn gekündigt und beendet werden, so berechnet der Vermieter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 105 € welche von der Kautionsleistung einbehalten wird."

Ich hab das unterschrieben, aber ist das rechtens, wenn ich die Kündigungsfrist von drei Monaten ordentlich einhalte?

Kann mir vielleicht jemand helfen... das ist für mich viel Geld.
Stichwörter: 105€ + auszug + gewohnt + jahr + zahlung

Antworten

antwort von Susanne am
Bei einem Gewerbemietvertrag möglich, bei Wohnraum m.E. nichtig.

antwort von Elbstrand am
Also gewerblich nicht!
Ist eine 2 Zimmer Wohnung... was meinst du mit m.E.?

Ansonsten vielen Dank schonmal, hört sich ja vielversprechend an. Hast du irgendeine Quelle, auf die ich verweisen könnte?

MFG Elbstrand

antwort von anitari am
Hallo Elbstrand,

m. E. = meines Erachtens

Es lebe der Abkürzungswahnsinn :wink:

Eine solche Vereinbarung - bei Wohnraummiete - halte ich auch für ungültig. Mir ist auch nicht bekannt wo so was geregelt - sprich gesetzlich untermauert - sein soll.

Also DUMFUG - wie Fred Feuerstein sagt.

Was für einen Aufwand will denn der Vermieter - im Fall des Auszuges innerhalb eines Jahres nach Mietbeginn - entschädigt haben?


Gruß Anita

antwort von Elbstrand am
alles klar, vielen Dank!
Mit dem Mieter muss ich mich wahrscheinlich trotzdem auseinandersetzen, damit er das nicht von der Kaution einbehält, ich hoffe das gibt nicht allzuviel Stress.

Gut vielen Dank nochmal

antwort von Susanne am
§ 555 BGB
Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.




Meiner Ansicher nach (m.A. :wink: ) ist das wie eine Vertragsstrafe einzuordnen!

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