hat diese Frage am gestellt
Susanne
Zumindest ist ein mündlicher Vertrag entstanden, der auch gültig ist und damit eine Kündigungsfrist von 3 Monaten erforderlich macht, es sei denn, er hat Dir ein möbiliertes Zimmer untervermietet.
Weiterhin: bei Zahlungen (Kaution) immer eine Quittung geben lassen. Der Kontoauszug, mit entsprechendem Verwendungszweck, gilt hier als Quittung.
Du musst keinen Nachmieter beibringen, ist er allerdings mit Deinem Vorschlag einverstanden, kann er Dich vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen. D.H. Du musst nur dann keine Miete mehr zahlen, wenn er mit einem Nachmieter einen Anschlussvertrag gemacht hat, der vor Ende Deiner KF beginnt- Anspruch darauf hast Du aber keinen, die Pflicht, die Miete bis zum Ende der KF zu bezahlen, bleibt unberührt.
Der_Mario
Ein Mietvertrag ist auch gültig, wenn er mündlich abgeschlossen wird. Und auch bei einem mündlich abgeschlossenen Mietvertrag ist man selbstverständlich an die 3monatige Kündigungsfrist gebunden. Insofern hat der Hauptmieter Recht.
Was den Nachmieter angeht, hat Susanne in ihrem vorigen Beitrag schon alles gesagt.
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