gefragt von administrator am 30.11.1999

Kompetenzfrage Mieterschutzbund? Wohnung zu klein!

Hallo Forum...

vieleicht hat auch einer von Euch das große Thema des Mietschwindels in den Medien verfolgt.
Nun gestaltet sich die Sache jedoch ploetzlich sehr kompliziert.
Nach der Reportage von Stern-TV über zu groß ausgeschriebene Wohnungen, habe auch ich den Meter zur Hand genommen und bin mit Zettel und Stift durch meine Mietwonung (Dachgeschoss) geflitzt, mit einem klarem Ergebnis:

-nach Abzug aller zu berechnenten Dachschrägen habe ich bei 57qm glatte 6.5qm zu wenig!

Ach ne! Das ist aber ne ganze Menge! Also Rechner anschalten und informieren. Bei Stern-TV.de kahm ich also sehr schnell zu folgender Aussage eines Angestellten des Mieterschutzbundes:

Ob im Mietvertrag eine konkrete Wohnungsgröße oder eine ca-Angabe formuliert ist, spielt keine entscheidende Rolle. Letztlich folgt die Wohnfläche, von der der Vermieter tatsächlich ausgegangen ist, auch aus Mieterhöhungsschreiben oder der aktuelle Betriebskostenabrechnung.

Wenn im Mietvertrag keine konkrete Quadratmeterzahl genannt wird, weiß man als Mieter trotzdem, von welcher Wohnfläche der Vermieter ausgeht: Dies kann sich beispielsweise aus der letzten Mieterhöhung ergeben oder aus der letzten Betriebskostenabrechnung.

So! Aha! Im MV nachgeschaut - keine qm angegeben doch alle NK-Abrechnungen weisen 57qm aus.

Also melde ich mich beim Mieterschutzbund an, um die Rechtliche Rückhand zu erhalten.
Super!
Nach der ersten Rechtsauskunft war ich ganz schön baff!
Denn es scheint wohl lediglich vom BGH ein Urteil welches Regressansprüche nur dann gewährt wenn die qm eindeutig im MV ausgewiesen sind.
Jetzt steh ich natürlich ganz schön blöd da.

Hat denn von Euch in letzter Zeit jemand erfahrungen in diesem Bereich gemacht und wie ist die rechtliche Lage denn wirklich?

Stellt sich hier eventuell eine Kompetenzfrage?

MFG DAX

Antworten

antwort von Rano am
Es gibt hier noch ein kleines Problem:

Die Berechnungsgrundlagen geltend ZWINGEND für den öffentlich geförderten Wohnungsbau ('Sozialwohnungen') und werden im Allgemeinen auch auf privat finanzierte Wohnungen angewandt. Hier ist das allerdings kein MUSS!

Tatsächlich kann man die "zugesicherten Eigenschaften" nur am Mietvertrag festmachen, weil dies entspricht bildlich der "Zusicherungsurkunde".

Deine BK-Abrechnung weist 57m² aus und nehmen wir dies einmal als Grundlage der Überlegungen.

Die Rechtsprechung toleriert Abweichungen von der angegebenen zur tatsächlichen Wohnfläche von 10%.
57 m² x 10% = 5,7 m²
Da verbleiben bis zu der von Dir ermittelten Minderfläche noch 0,8 m²!!

So ... und [b:1b239]dafür[/b:1b239] bist Du also nun in den Mieterschutzbund eingetreten??
8)

Gruß
Ralph

antwort von Immobilienwirt am
Kleiner Hinweis noch am Rande! Wie Rano schreib sind im freifinanzierten Wohnraum auch andere Ermittlungsmöglichkeiten Stichwort Fertigbaumaße, DIN-Vorschriften möglich.

Ja die Medien teilen immer leider nur die halbe Wahrheit mit.

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