gefragt von administrator am 30.11.1999

Eigenbedarf bei Eigentumswechsel?

Hallo,

ich habe vor ein paar Tagen einen Anruf meines Immobileinmaklers erhalten in dem mir mitgeteilt wurde, dass die Wohnung, in der ich seit 3 Monaten zur Miete wohne, verkauft werden soll.
Heute waren die ersten Interessenten in der Wohnung und scheinbar wollen viele diese Wohnung nicht als Kapitalanlage sondern selbst nutzen.

Jetzt mache ich mir natürlich Gedanken, ob ich nicht bald die Kündigung wegen Eigenbedarf auf dem Tisch liegen habe.

Deshalb meine Frage, wie es mit Eigenbedarf in diesem Fall aussieht. Ich meine, wenn die Käufer vorher wissen, dass die Wohnung vermietet ist, dann kann man es doch nicht so darstellen, dass genau diese Wohnung "benötigt" wird. Schliesslich hätten sie dann ja eine andere Wohnung kaufen können.

Oder wie ist das zu bewerten?

Vor allem empfinde ich es als ziemlich unverschämt, da genau dieser Immobilienmakler vor 3 Monaten Provision für die Wohnung von mir kassiert hat. Naja das ist wohl ein anderes Thema.


Gruß,

Pandemon
Stichwörter: eigenbedarf + eigentumswechsel

Antworten

antwort von anitari am
grundsätzlich gilt

[b:3cbc3]Kauf bricht Miete nicht.[/b:3cbc3] Im Klartext der neue Eigentümer [b:3cbc3]muß [/b:3cbc3]den Mietvertrag übernehmen.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf ist - nach Deiner Schilderung - nicht ganz auszuschließen.

Aber ich würde erst mal abwarten und Tee oder was anderes trinken.
Denn so ein Immobilienkauf/-verkauf geht nicht von heute auf morgen.


Gruß Anita

antwort von Rano am
Schau Dir mal §577a BGB an, ...
und lehn' Dich entspannt zurück.



:wink:

antwort von Pandemon am
Also wenn ich es richtig gelesen habe, trifft der §577a nur dann zu, wenn es sich um eine Umwandlung von Mietwohnung in eine Eigentumswohnung handelt. Dies trifft aber in meinem Fall nicht zu, weil meine Wohnung jetzt auch schon eine Eigentumswohnung ist, die nur an mich weiter vermietet wird.

antwort von dontpanic am
Hallo,

wenn der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet und diesen auch begründen kann, dann darf er dir fristgerecht kündigen. Wenn das nicht so wäre, dann wären vermietete Wohnungen quasi unverkäuflich.

Gruß,
dp

antwort von Rano am
[quote="Pandemon":635c1]Also wenn ich es richtig gelesen habe, trifft der §577a nur dann zu, wenn es sich um eine Umwandlung von Mietwohnung in eine Eigentumswohnung handelt. Dies trifft aber in meinem Fall nicht zu, weil meine Wohnung jetzt auch schon eine Eigentumswohnung ist, die nur an mich weiter vermietet wird.[/quote:635c1]

Da hast Du (leider) richtig gelesen.
Es war mir nicht klar geworden, dass das bereits eine ETW ist.

Ich weiss im Mom noch nicht mal, ob Du in dieser Konstellation ein Vorkaufsrecht hättest.

Gruß
Ralph

antwort von dontpanic am
Hallo,

[quote:b442c]Ich weiss im Mom noch nicht mal, ob Du in dieser Konstellation ein Vorkaufsrecht hättest. [/quote:b442c]
Wäre mir neu, warum auch?

Gruß,
dp

antwort von Pandemon am
ja...ich glaube diese Vorkaufsrecht gilt auch nur bei Umwandlung. Ich habe nur nicht verstanden, warum man da unterscheidet.

antwort von dontpanic am
Hallo,

weil der Mieter einer Mietwohnung nicht damit rechnen kann wegen Eigenbedarf gekündigt zu werden, im Gegensatz zum Mieter einer ETW.

Gruß,
dp

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