gefragt von administrator am 30.11.1999

Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam?

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dass klauseln, die starre fristen für schönheitsreparaturen vorsehen
(zb: wohnräume sind alle 5 jahre, küche und bad alle 3 jahre zu streichen)
unwirksam sind, ist ja inzwischen geklärt.

wirksam sind dagegen formulierungen wie: "wohnräume sind [u:0e72e]in der regel[/u:0e72e] alle 5 jahre, küche und bad alle 3 jahre zu streichen".

was aber ist mit folgender formulierung:
" [u:0e72e]Regelmässig[/u:0e72e] werden schönheitsreparaturen in folgenden zeitabständen fällig:
wohnräume: alle 5 jahre
küche, bad: alle 3 jahre"

ist hier das wort "regelmässig" im sinne von [u:0e72e]"in der regel"[/u:0e72e] (in diesem fall wäre dann die klausel wohl wirksam) zu verstehen?
oder ist das wort "regelmässig" hier so zu verstehen, dass schönheitsreparaturen in regelmäßigen zeitabständen (alle 3 bzw. 5 jahre) [u:0e72e]auf jeden fall[/u:0e72e] durchzuführen sind (in diesem fall wäre die klausel wohl unwirksam)?

weiß jemand rat, gibt es zu dieser frage ein gerichtsurteil? :D

Antworten

antwort von Susanne am
Rechtssicherheit kann nur gegeben sein, wenn ein Fachanwalt den Vertrag prüft.

antwort von swoppop am
ach nee :roll:

antwort von Susanne am
Ja, ja, aber Du verlangst für den Unterschied von "in der Regel"" und "regelmässig" ein Gerichtsurteil ???
Ach neeeee- vielleicht noch vom BGH ???

[b:ae36b] :? [/b:ae36b]

antwort von swoppop am
durchaus möglich, dass es hierzu bereits gerichtsentscheidungen gibt. es handelt sich immerhin um eine häufig verwendete standard-klausel. so dämlich ist die frage also gar nicht...

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