gefragt von administrator am 30.11.1999
Schönheitsreparaturen. unwirksame klausel?
dass klauseln, die starre fristen für schönheitsreparaturen vorsehen(zb: wohnräume sind alle 5 jahre, küche und bad alle 3 jahre zu streichen)
unwirksam sind, ist ja inzwischen geklärt.
wirksam sind dagegen formulierungen wie: "wohnräume sind [u:1e1dd]in der regel[/u:1e1dd] alle 5 jahre, küche und bad alle 3 jahre zu streichen".
was aber ist mit folgender formulierung:
" [u:1e1dd]Regelmässig [/u:1e1dd]werden schönheitsreparaturen in folgenden zeitabständen fällig:
wohnräume: alle 5 jahre
küche, bad: alle 3 jahre"
ist hier das wort "regelmässig" im sinne von "in der regel" (in diesem fall wäre dann die klausel wohl wirksam) zu verstehen?
oder ist das wort "regelmässig" hier so zu verstehen, dass schönheitsreparaturen in regelmäßigen zeitabständen (alle 3 bzw. 5 jahre) [u:1e1dd]auf jeden fall[/u:1e1dd] durchzuführen sind (in diesem fall wäre die klausel wohl unwirksam)?
weiß jemand rat?
