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Mietzinsmindern (§ 138 Abs.1 BGB)

 administrator Experte! hat diese Frage am gestellt
Hallo,
wer kann mir helfen. ich möchte meine gesamte Miete mindern, weil ich von meinen Vermieter betrogen worden bin. Anstatt in eine ordendliche Bude lebe ich jetzt in eine Bruchbude (Schimmel, marode Wände/Boden, Feucht etc.). Die Miete habe ich schon gemindert 30%. Ich möchte jetzt die gesamte Miete auf dauer senken, bis ich aus ziehe. Evtl. vermietet mein Vermieter sogar ilegal, d.h. die Wohnung darf nicht vermietet werden. Wer kann mir in diesem Fall helfen ?
mfg
Selam
Stichwörter: bgb + mietzinsmindern + § + abs1

1 Kommentar zu „Mietzinsmindern (§ 138 Abs.1 BGB)”

 administrator Experte!

Hallo Selam,

Sie dürfen die Miete komplatt kürzen, wenn die Mietsache unbewohnbar ist, ziehen Sie in diesem Fall einen Anwalt oder den Mieterbund zu Rate.

Was Sie machen können, behalten Sie die Miete unter vorbehalt ein, d.h.
Sie überweisen die Miete auf ein anderes Konto (Sicherheitskonto), bis die Schäden beseitigt sind, oder Sie im Falle einer gerichtlichen Entscheidung wissen ob Sie die Miete zahlen müssen oder nicht.

MFG

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