gefragt von administrator am 30.11.1999

Mietvertrag-Ausfertigungsgebühr Rückforderung?

Beim Recherchieren bezüglich meines eben geschriebenen Beitrages stieß ich auf ein Urteil, das mich selbst betrifft. Nach einem Urteil des Amtsgericht Hamburg vom 14.11.2004 Az. 711 C 36/04 ist es nicht zulässig, dass ein Vermieter zum Einzug eine Mietvertrag-Áusfertigungsgebühr verlangt. Ich bin 1.09.2004 in meine Hamburger Wohnung gezogen und musste etwa 150 EUR zahlen, in der dazugehörigen Rechnung wurde es auch als Mietvertrag-Ausfertigungsgebühr bezeichnet. Gibt es für mich die Möglichkeit, mein Geld zurück zu fordern? (Rechnung liegt noch vor), obwohl es 1. schon über 1 1/2 Jahre her ist und 2. auch die Zahlung vor dem o.gen. Urteil geschah?

MfG
Das Schmint

Antworten

antwort von fin am
Ich würde mit einem Schreiben und Urteilsanführung versuchen das Geld zurückzuverlangen. Natürlich ist es ein problem weil es schon so lange her ist und Sie das bezahlt haben. Das es jetzt erst ein Urteil darüber gibt besagt aber nicht, dass es vorher zulässig war. Die gerichte hatten sich vorher wahrscheinlich mit einem solchen Fall noch nicht oder kaum beschäftigen müssen. Es kommt ja auch nicht oft vor, dass Geld für die Ausfertigung eines Mietvertrages verlangt wird. Das ist schon dreist.
Grundsätzlich sollte das einen schon vor Unterschreiben eines Vertrages stutzig machen, hilft Ihnen aber jetzt nicht mehr.

antwort von Das Schmint am
Danke für den Tipp. Ist es denn sinnvoller selbst ein Schreiben aufzufassen oder dies schon von einem Anwalt machen zu lassen? Muss ich die Zahlung an sich nachweisen oder reicht die Rechnungskopie?
Da das meine erste Wohnung in Hamburg ist, war mir selbst nicht klar, ob dies so rechtens ist oder nicht...eine gewisse Naivität war mit Sicherheit dabei.

MfG
Das Schmint

antwort von fin am
Wenn der Anwalt schreibt kostet das Geld, wirkt aber besser. Von den EU 150 bleiben dann natürlich nicht mehr viel, falls das Wirkung zeigt.
Daher würde ich erst einmal selbst schreiben mit Angabe der Unzulässigkeit und Urteilsanführung und rechtliche Schritte ankündigen, wenn nichts passiert. Wenn Sie gezahlt hatten, dann haben Sie doch sicher noch ein Beleg oder Kontoauszug, oder? Wenn nicht, dann ist da natürlich nichts zu machen.
Wenn nach 3 Wochen kein Antwortschreiben da ist können Sie immer noch einen Anwalt aufsuchen.

antwort von Das Schmint am
Da die Zahlung vor meinem Einzug geschah, wurde diese auch noch von meinem alten Konto überwiesen...die Auszüge liegen mir leider nicht mehr vor. Ich probiere es zumindest, ihm zu "drohen", ansonsten muss ich mich wohl über meine Naivität ärgern...und es als Lehre annehmen!

antwort von fin am
So ist es. Man wird ja erst im Alter weise :wink:

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