hat diese Frage am gestellt
fin
Zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung sollte ein Fachanwalt befragt werden. Dies geht nicht bei Mietern, die vor Ihrem Einzug von den Bauarbeiten unterrichtet wurden.
Eine gesamt Neuanpflanzung kann nicht auf die Mieter umgelegt werden. Wenn die Gartenpflege mit Nebenkostenposten ist, dann darf hier nur jährlich ein fixer Preis für jährlich wiederkehrende Tätigkeiten umgelegt werden, Pflege u.s.w. Auch die Neuanschaffung von Pflanzen in normalem Maße, aber nicht eine komplette Umgestaltung und Neupflanzungen. Das muß der Vermieter allein tragen.
feuerfuchs3000
Es geht mir explizit darum das ich über 7 monate meinen garten und meine terasse nicht nutzen kann und das auch noch während der sommermonate was für mich eine beeinträchtigung meiner lebensqualität ist! des weiteren habe ich meine gartenparzelle teilweise selbstbepflanzt .darüber hinaus kann ich die fenster nicht aufmachen wegen dem baulärm und dem beim baggern auftretenden staubwolken .die hausbewohner wurden nur durch einen aushang am schwarzenbrett darüber informiert das ab dem datum sanierungsarbeiten gemacht werden !
fin
Wie schon gesagt, zum Fachanwalt gehen und sich informieren wie weit die Beeinträchtigungen eine Mietminderung rechtfertigen und zu wieviel Prozent.
Eine Minderung der Miete durch den Mieter auf eigene Faust geht meist in die Hose.
feuerfuchs3000
Jetzt wird es richtig interessant !
die bauarbeiter haben ihre arbeit eingestellt weil der vermieter wie es aussieht wahrscheinlich nicht gezahlt hat ! hier sieht es aus wie auf einem schlachtfeld !
Soll man jetzt der Verwalterin eine frist setzen bezüglich mietminderung ,irgendie ist das alles nicht mehr normal !
Susanne
Wer will wofür eine Frist setzen?
Der Fachanwalt berät den Mieter, um wieviel Prozent die Miete gekürzt werden kann. Der VM bekommt von Ra ein Schreiben mit dem Hinweis, dass aus den genannten Gründen für die Dauer der Arbeiten eine Mietminderung von x ab dem (Datum) vorgenommen wird.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
die Möglichkeit einer Mietminderung oder der Geltendmachung eines (weitergehenden) Zurückbehaltungsrechts besteht durchaus. In welcher Höhe es angesetzt werden sollte, ist - wie immer - eine Sache des Einzelfalls, es verbietet sich jede pauschale Betrachtung. Vorliegend m.A. nciht mehr als 10 - 15%.
Eine Mietminderung für die Vergangenheit kann jedoch nur geltewnd gemacht werden, wenn die Mieten in der Vergangenheit unter Vorbehalt gezahlt wurden, da andernfalls mit der vorbehaltlosen Zahlung das Mietobjekt als vertragsgemäß anerkannt wurde und infolgedessen eine Mietminderung ausgeschlossen ist.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Mietminderung durchführen wollen oder nicht, so rate ich Ihnen an, zumindest ab jetzt die Miete nur noch unter Vorbehalt zu zahlen.
Vor der Durchfühung der Mietminderung bedarf es grundsätzlich keiner Fristsetzung. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch eingeschränkt ist, braucht grundsätzlich nur noch eine geminderte Miete gezahlt werden! Dies gilt jedenfalls in dem vorliegenden Fall, in dem der Vermieter von Anfang an Kenntnis von dem Mietmangel hatte (soweit die Möglichkeit zur Mietminderung nicht infolge vorbehaltloser Zahlung erloschen ist).
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
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