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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe grade ein akutes Problem mit meinem Vermieter beim Auszug. Ich war jetzt knapp 5 Jahre in der Wohnung.

Im Einheitsmietvertrag unter §11 steht, dass als anzunehmende Fristen für die Renovierung / Neuanstrich von Heizkörpern, Innentüren und Fenstern innen ein Zeitraum von 5 Jahren angenommen werden kann.

Diese sind aber (die Wohnung ist erst 7 Jahre alt) noch in einem 100% einwandfreien Zustand und sehen aus wie neu aus dem Laden (das bestätigt auch der Maler - sogar schriftlich! - , von dem ich die Wohnung ausweißen lasse und der die Teppiche reinigt). Selbst der Vermieter gibt dies zu.

Trotzdem will er von mir das Geld haben, das der Kostenvoranschlag für das neu streichen angibt mit der Begründung, er wird ja die Renovierung irgendwann durchführen müssen.

In dem Einheitsmietvertrag steht aber auch (ich habe den genauen Wortlaut nicht mehr im Kopf), dass der Mieter die Renovierung nur "nach dem Grad der Abnutzung" durchzuführen hat. Und ich denke daher, dass in jedem Fall erst mal der Grad der Abnutzung zu Grunde gelegt werden muß, bevor hier die Fristenregelung greift.

Ich sehe nicht ein, warum ich für die Renovierung von etwas zahlen soll, das nach einhelliger Meinung in einwandfreiem Zustand ist.

Sind solche Forderungen des Vermieters irgendwie gerechtfertigt?

3 Kommentare zu „Zahlungsverpflichtung für Renovierung trotz 100% Zustand?”

MA68

Noch eine Ergänzung:

Trifft u.g. Urteil auf mich auch zu, da ja offensichtlich keine Reparaturen nötig sind?

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fin Experte!

Es ist richtig, dass bei den Schönheitsreparaturen nur noch nach Einzelfall und Bedarf renoviert werden muss.
Sieht alles noch vollkommen in Ordnung aus, so brauchen Sie nichts machen. Eine Geldforderung würde ich von vornherein ablehnen. Zahlen sollte man nur wenn auch eine tatsächliche Rechnung vorliegt. Wenn der Vermieter lediglich einen Kostenvoranschlag vorlegt, so bedeutet das ja nicht, dass er das dann auch tatsächlich durchführen wird.
Heizkörper sollten normalerweise in einem Haus, welches erst 7 Jahre alt ist, noch vollkommen in Ordnung sein. Da wird ein Anstrich wirklich nicht nötig. Wenn Laien Heizkörper streichen sehen diese meist noch schlimmer aus als vorher.
Sie selbst müssen aber beweisen, dass in der Wohnung kein Renovierungsbedarf besteht. Hier sollten Sie die gesamte Wohnung fotografieren. Wenn Bohrlöcher vorhanden sind und gespachtelt wurde, sieht die Sache allerdings wieder anders aus.

Susanne Experte!

Hat der Vertrag mit der Fristenregelung auch eine Abgeltungsregelung, dass ein Betrag x bzw. 20% eine Kostenvoranschlags zu zahlen sind, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, so ist diese wirksam.

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