hat diese Frage am gestellt
Susanne
Nein !
Hat der Vermieter über die Betriebskosten abgerechnet, kann er für das betreffende Abrechnungsjahr keine weiteren, versehentlich nicht berechneten Kosten verlangen (AG Gronau 2 C 518/95; QM 96, 284).
anjuzi
ok, danke für die antwort, war schon mal sehr hilfreich.
nun möchte ich es mal etwas genauer schildern.
seit mehreren jahren wurden die abrechnungen mit meinem nachbarn vertauscht. seit 2002 zahle ich so zu sagen die nachzahlungen für meinen nachbarn und er erhällt meine erstattungen. das kann ich aber nicht hundertprozentig beweisen, also schwamm drüber. nachdem ich aber meinen vm darauf hingewiesen habe, versprach er mir das bei den nächsten abrechnungen zu kontrollieren. nachdem die abrechnung dann für 2005 durch sein abrechnungsbüro erstellt wurden hat er selbständiig gemerkt, das es wieder vertauscht wurde und hat die abrechnung von sich aus nachbessern lassen. ich habe nun meine neue abrechnung bekommen, aber festgestellt, das die vorauszahlungen meines nachbarn verwendet wurden. somit habe ich lt. abrechnung eine geringere nachzahlung als eigentlich richtig wäre.
das problem ist, ich möchte meinen vm eigentlich nicht schädigen, nur seh ich nicht ein, für die fehler des abrechnungsbüros grade zu stehen. denn eigentlich ist ja das abrechnungsbüro für den schaden verantwortlich wenn ich zu wenig zahle, denn es wurde ja schon vom vm darauf aufmerksam gemacht das die erste abrechnung falsch war und nun ist die zweite immernoch falsch. wie soll ich mich verhalten? wer kann mir einen tipp geben?
vielen dank
Susanne
Ist die Abrechnung erneut falsch, weil die falschen Vorauszahlungen berechnet wurden, muss eine erneute Korrektur verlangt werden.
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