gefragt von administrator am 30.11.1999

Defekter Durchlauferhitzer - MV-Regelung rechtmässig?

Hallo! Ich habe einen elektrischen Durchlauferhitzer, der seit einiger Zeit defekt ist.
(Somit nur kaltes Wasser in der ganzen Wohnung).

In meinem MV steht: Ist ein Durchlauferhitzer...vorhanden, so trägt der Mieter gem. §27 Zweite Berechnungsverordnung sämtliche Betriebs-, Wartungs-, und Reinigungskosten. Die Wartung und Reinigung erfolgen jährlich. +) und Erneuerungskosten.

Ich habe das Gerät nie reinigen oder warten lassen und seitens des Vermieters wurde solches nie angeboten oder gefordert.

Meine Fragen:

1. Ist es rechtmässig, dass mein Vermieter die Instandsetzungskosten auf mich abwälzt? (wahrscheinlich Neuanschaffung)

2. Wenn 1. "Nein": Ist das fehlende Warmwasser (was meine gesamte Wohnung betrifft) ein Mietminderungsgrund?

3. Ist der gesamte Absatz aus meinem MV überhaut rechtmässig und diese Klausel rechtskräftig?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Antworten

antwort von Susanne am
1.nein
2.ja
3. Die Wartungskosten sind tatsächlich Kosten, die auf den Mieter abgewälzt werden können, alles andere muss der Vermieter tragen (Erneuerung und Reparatur) sowie auch veranlassen!

antwort von tenant61 am
. @susanne: bist du hinsichtlich punkt 3 sicher? zwar können die wartungskosten wirksam auf den mieter abgewälzt werden, aber durch den zusatz +erneuerung (wenn es tatsächlich so im vertrag steht) könnte die gesamte klausel unwirksam sein; in dem fall würden die gestzlichen bestimmungen greifen, sprich die wartung wäre dann sache des vermieters.
ist nur eine überlegung; ich weiß die antwort nicht.

antwort von Susanne am
Ich vergleich das gern mit dem Teppich: wenn einer bei Besichtigung oder spätestens bei Einzug in der Wohnung ist, gehört der zur Mietsache, ohne auch nur im MV genannt zu werden. Der kann aber doch auch nicht als Mietsache ausgeschlossen werden (?)

Wenn im MV auf § 27 II. Berechnungsverordnung hingewiesen wird, so kann das doch nur heissen, dass die Kosten der Wartung auf den Mieter umlegbar sind.
Nur muss der Mieter nicht die Wartung veranlassen-das sind immer noch Sachen, die der VM nicht auf den Mieter abwälzen kann.
Reinigungskosten oder Reparaturkosten sind Instandhaltungskosten, die der Vermieter auch nicht abwälzen kann. Ich halte die gesamte Klausel auch nicht für rechtskräftig.

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