gefragt von administrator am 30.11.1999

Fristlose Kündigung wegen Zerrüttung des Mietverhältni

Fristlose Kündigung wegen Zerrüttung des Mietverhältnisses

OLG Koblenz Leitsatz

Bei der Vermietung (hier einer Arztpraxis) ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses für beide Parteien dann unzumutbar und damit ein Grund für eine fristlose Kündigung gegeben, wenn das Dauerschuldverhältnis ein enges Zusammenwirken zwischen den Vertragsteilen erfordert und daher ein gestörtes Vertrauensverhältnis und gegenseitiges Einvernehmen für eine sinnvolle Vertragsabwicklung nicht mehr möglich ist.

Gründe: Vorliegend war das ordentliche Kündigungsrecht durch die vertragliche Gestaltung für den Vermieter ausgeschlossen, da dem Mieter alleine das Optionsrecht zur Verlängerung eingeräumt war. Daher war in besonderer Weise ein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zu verlangen. Dies bestand aufgrund gegenseitiger Rechtsstreitigkeiten seit Jahren nicht mehr, war auch nach dem Prozeßvortrag der Parteien nicht mehr zu erwarten. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass der Mieter das Optionsrecht trotz Mängelrügen ausgeübt hatte, so dass ein widersprüchliches Verhalten vorlag, das eine gleichmäßige Vertragsdurchführung nicht mehr erwarten ließ, auch wenn grundsätzlich die Geltendmachung ordnungsgemäßer Überlassung nicht treuwidrig sein kann. In Verbindung mit dem einseitigen Optionsrecht des Mieters ist das Verhalten jedoch als rechtsmißbräuchlich zu bezeichnen.

OLG KOBLENZ Beschluß vom 06.08.1998 Az.: 11 U 1607/97

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