gefragt von administrator am 30.11.1999

nachträgliche Nebenkostenabrechnung Grundsteuer

Vor 1 1/2 Jahren bin ich umgezogen, nun kommt die Nebenkostenabrechnung aus der alten Wohnung, wo der Vermieter eine Nachzahlung der Grundsteuer aus den Jahren 2000-2003 fordert, da diese sich rückwirkend erhöht hat. Ist dies rechtens? Immerhin ist das ein Betrag von 400 EUR.

Für Antworten wäre ich sehr dankbar!
Gruß S.

Antworten

antwort von Susanne am
Hat es für die Jahre jeweils eine Nebenkostenabrechnung gegeben?

antwort von kletti am
[quote="Susanne":046fb]Hat es für die Jahre jeweils eine Nebenkostenabrechnung gegeben?[/quote:046fb]

irrelevant :roll:

1. Wenn es keine gab - es gibt nix für den Vermieter.
2. Wenn es eine gab - es gibt nix für den Vermieter. Siehe dazu vergleichbares Urteil [url:046fb]http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-recht/urteil_heizkostenabrechnung_verspaetung34-04.htm[/url:046fb]

antwort von Curo2000 am
nicht irrelevant!

Wenn der VM ordnungsgemäß in den Vorjahren abgerechnet hat und eine nachträgliche Korrektur erhält, kann er diese Kosten sehr wohl auf den Miter abwälzen, der in der betreffenden Zeit dort gewohnt hat. Wenn er die nachträgliche Korrektur innerhalb von 3 Monaten an den Mieter weitergibt, muss der Miter wohl oder übel zahlen. Gerade bei öffentlichen Abgaben hat der Mieter vor Gericht bei Einspruch dagegen richtig Pech.

antwort von kletti am
[quote="Curo2000":82102] nicht irrelevant!

Wenn der VM ordnungsgemäß in den Vorjahren abgerechnet hat und eine nachträgliche Korrektur erhält, kann er diese Kosten sehr wohl auf den Miter abwälzen, der in der betreffenden Zeit dort gewohnt hat. Wenn er die nachträgliche Korrektur innerhalb von 3 Monaten an den Mieter weitergibt, muss der Miter wohl oder übel zahlen. Gerade bei öffentlichen Abgaben hat der Mieter vor Gericht bei Einspruch dagegen richtig Pech.[/quote:82102] - hmm, ok, nicht eindeutig irrelevant!


Es ist eindeutig geregelt was und wann nachgefordert werden kann - nach § 556 Abs. 3 BGB ist die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter mitzuteilen.

Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Anhebung der Grundsteuer ist nun nicht wirklich eine Sache die rückwirkend über ein paar Jahre erfolgt. Da hat der Vermieter wohl gepennt - und das ist sein Bier. :P

antwort von Curo2000 am
[quote="kletti":1f92b]

Es ist eindeutig geregelt was und wann nachgefordert werden kann - nach § 556 Abs. 3 BGB ist die Abrechnung spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter mitzuteilen.

Nach Ablauf dieser Frist ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Die Anhebung der Grundsteuer ist nun nicht wirklich eine Sache die rückwirkend über ein paar Jahre erfolgt. Da hat der Vermieter wohl gepennt - und das ist sein Bier. :P[/quote:1f92b]

Nicht? Schon mal eine Neubewertung nach Umwandlung erlebt? Ich sag nur eins: Behörde ;-)

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