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Mietspiegel / Mietpreisüberhöhung

Ist die Miete für Wohnraum bei Vertragsschluss oder später durch Mieterhöhung korrekt festgelegt worden und liegt nicht 20 % oder mehr über dem entsprechenden Mietzins laut Mietspiegel, was gegen § 5 WiStG verstoßen würde, so braucht der Vermieter später den Mietzins nicht deshalb zu senken, weil im neuen Mietspiegel der entsprechende ortsübliche Mietzins gesunken ist und plötzlich die vereinbarte Miete mit 20 % oder mehr den im Mietspiegel enthaltenen ortsüblichen Mietzins übersteigt. Darüber hinaus braucht der Vermieter auch nicht den übersteigenden Betrag an den Mieter zurückzahlen. (LG Berlin, Az. 61 S 110/97, aus GE 7/99, S. 449; LG Berlin, Az. 65 S 110/99, aus: MM 11/00, S. 10)

Das Absinken der Vergleichsmiete gemäß Mietspiegel unter eine zuvor vereinbarte Miethöhe macht die vereinbarte Miete nicht unzulässig. (LG Berlin, Az. 65 S 110/99, aus: MM 11/00, S. 36)

Wurde eine Staffelmiete vereinbart und sinkt nachträglich die ortsübliche Vergleichsmiete unter eine später fällig werdende Mietstaffel, so bleibt die vereinbarte Mietstaffel gültig, wenn sie vorher bei Vertragsabschluß im Rahmen der zu diesem Zeitpunkt ortsüblichen Vergleichsmiete lag. (KG Berlin, Az. 8 RE-Miet 10411/00, aus: GE 5/01, S. 343; BGH, Az. XII ZR 8/00, aus: NZM 2002, S. 659)

Die Festlegung der Miethöhe durch Vertragsschluss oder Mieterhöhung bleibt wirksam, wenn nachträglich die ortsübliche Vergleichsmiete unter die vereinbarte Miethöhe sinkt. (LG Berlin, Az. 65 S 83/99, aus: MM 4/00, S. 37)

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