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Mieterhöhung / Wartefrist

Die Wartefrist beträgt ein Jahr bei Erhöhungen nach § 2 MHG (§§ 558 Absatz 1 BGB neu), wenn ein Mieterwechsel stattfindet bzw. ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Das gilt auch, wenn ein weiterer Mieter in den Vertrag aufgenommen wird. (LG Berlin, Az. 61 S 234/96, aus: GE 1997, S. 185)

Die Wartefrist von einem Jahr gilt auch, wenn der Vermieter vom Mieter einen Untermietzuschlag verlangt; denn der Untermietzuschlag wird wie eine Erhöhung nach § 2 MHG (§§ 558 - 558e BGB neu) gewertet und nicht wie eine Erhöhung gemäß §§ 3 bis 5 MHG (§§ 559, 559a, 556, 556a, 560 BGB neu), bei denen keine Wartefrist besteht. (AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg, Az. 9 C 523/95)
Fall: Die bisherige Miete war seit einem Jahr vor Zugang der Mieterhöhung nicht unverändert geblieben, weil der Vermieter zwischenzeitlich vom Mieter einen Untermietzuschlag verlangt hatte. Damit begann die einjährige Wartefrist und macht die vorzeitig erfolgte Mieterhöhung nach § 2 MHG unwirksam.

Erfolgt eine Mieterhöhung schon vor Ende der Preisbindung einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung) für die Zeit nach dem Ende der Preisbindung, so ist diese Mieterhöhung nur wirksam, wenn in ihr der Umstand und Zeitpunkt des Wegfalls der Preisbindung ausdrücklich gekannt wird. (LG Berlin, Az. 63 S 179/02, aus: MM 10/03, S. 10)

Die Wartefrist von einem Jahr gilt nicht, wenn die Miete gesenkt wurde; denn § 558 Absatz 1 BGB soll vor schnellen Mieterhöhungen schützen, nicht aber vor zwischenzeitlichen Mietsenkungen. Deshalb beginnt die Wartefrist nicht vom Zeitpunkt einer mitgeteilten Mietsenkung neu zu laufen. (AG Berlin Mitte, Az. 14 C 154/03, aus: MM 4/04, S. 3 8)

Bei der Berechnung der Wartefrist sind auch Mieterhöhungen zu berücksichtigen, die vorher wegen gestiegener Kapitalkosten stattfanden, obgleich später die Mietpreisbindung weggefallen ist. (BGH, Az. VIII ZR 178/03)
Stichwörter: mieterhöhung + wartefrist

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