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Mieterhöhung bei Bruttokaltmieten

Um im qualifizierten Berliner Mietspiegel 2003 die Vergleichsmiete für eine vereinbarte Bruttokaltmiete zu ermitteln, ist folgendermaßen zu rechnen: Nettokaltmiete pro Quadratmeter gemäß Rasterfeld, plus/minus Sondermerkmale, plus Betriebskostenpauschale pro Quadratmeter, multipliziert mit Quadratmetern (Wohnfläche), ergibt die ortsübliche Bruttokaltmiete. Liegt die momentane Bruttokaltmiete oberhalb dieser Vergleichsmiete, ist eine Mieterhöhung gemäß Mietspiegel unzulässig. (LG Berlin, Az. 63 S 367/02, aus: MM 10/03, S. 33f.)

Um für die Einstufung im Rasterfeld des Mietspiegels die Nettokaltmiete einer vereinbarten Bruttokaltmiete zu erhalten, sind aus der Bruttokaltmiete die Betriebskosten herauszurechnen. Dabei können die tatsächlichen oder die im GEWOS-Bericht zum Mietspiegel genannten ortsüblichen Betriebkosten gewählt werden. Hat sich der Vermieter für die Pauschalen aus dem GEWOS-Bericht entschieden, muss dem Mieterhöhungsschreiben ein entsprechender Auszug aus dem GEWOS-Bericht beigefügt werden. (AG Berlin Schöneberg, Az. 2 C 137/01, aus: MM 10/03, S. 36)
Anmerkung: Während der Berliner Mietspiegel 2000 keine Betriebskostenangaben enthielt, sind im Berliner Mietspiegel 2003 "durchschnittliche kalte Betriebskosten" "zur Abgeltung aller Betriebskosen im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB" enthalten (Amtsblatt für Berlin, 53. Jahrgang Nr. 15 vom 27. März 2003)

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