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Mängel an der Mietsache

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Mängel an der Mietsache

Mängel an der Mietsache liegen vor, wenn die Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit abweicht. Was Sollbeschaffenheit ist, hängt von der vertraglichen Vereinbarung, der Verkehrsanschauung und dem konkreten Vertragsobjekt ab. (LG Berlin, Az. 64 S 65/03, aus: MM 12/03, S. 37)
Fall: In Holzverbundfenstern beschlugen in der Winterzeit konstruktionsbedingt die Scheibeninnenseiten der Außenfensters, bedingt durch feuchtwarme Luft im Fensterinnenraum, hervorgerufen durch nicht angepasstes Heiz- und Lüftungsverhalten. Weil die Wohnung mit diesen Fenstern vermietet wurde, die Fenster vom Vermieter so weit wie technisch möglich abgedichtet wurden, die Konstruktion nicht verändert werden kann, müssen die Mieter im Weiteren diese für solche Fenster typische, unvermeidbare Feuchtigkeit hinnehmen.

Will der Vermieter gemeldete Mängel beseitigen lassen (hier: Austausch des maroden Dielenbodens), muss der Mieter die entsprechenden Vorbereitungen treffen. Hierzu gehört auch, im Wege stehende Möbel zur Seite zu rücken. Unterlässt der Mieter diese vorbereitenden Arbeiten, entfällt sein Minderungsrecht. (LG Berlin, Az. 63 S 389/04, aus: GE 2005, S. 621)
Stichwörter: mängel + mietsache

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