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7-Punkte-Checkliste klärt, ob Ihr Mieter bei Mietvertragsende renovieren muss






7-Punkte-Checkliste klärt, ob Ihr Mieter bei Mietvertragsende renovieren muss Nur wenn Sie diese 7 Punkte mit "Ja" beantworten können, muss Ihr Mieter bei Mietvertragsende Schönheitsreparaturen durchführen:

1. Pflicht laut Mietvertrag?
Schauen Sie in Ihren Mietvertrag: Haben Sie dort geregelt, dass Ihr Mieter die Schönheitsreparaturen durchführen muss? Falls nicht, bleiben diese an Ihnen als Vermieter hängen.

2. Handelt es sich tatsächlich um eine Schönheitsreparatur?
Falls Ihr Mietvertrag den Begriff "Schönheitsreparatur" näher bezeichnet, prüfen Sie, ob die von Ihnen gewünschten Arbeiten darunter fallen. Nicht zu den Schönheitsreparaturen zählt z.B. der Außenanstrich an den Holzfenstern oder - bei Wohnraum - das Abschleifen des Parketts.

3. Ist eine Renovierung fällig?
Kontrollieren Sie, ob die Schönheitsreparaturen laut dem im Mietvertrag festgelegten Fristenplan überhaupt schon fällig sind. Nur wenn die letzte Renovierung bei Bad, WC und Küche bereits länger als 3 Jahre, bei Wohnräumen länger als 5 Jahre und bei allen anderen Räumen länger als 7 Jahre zurückliegt, haben Sie gute Karten. Zusätzlich muss die Renovierung auch erforderlich sein. Ist das nicht der Fall, muss Ihr Mieter bei Auszug keine Schönheitsreparaturen durchführen - für Schäden an Ihrem Eigentum haftet er Ihnen aber trotzdem.

4. Ist eine Renovierung notwendig?
Auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen können Sie nur bestehen, wenn die Fristen laut Fristenplan bereits abgelaufen sind und zusätzlich Ihre Wohnung in einem Zustand ist, die eine Renovierung erforderlich macht. Sind laut Fristenplan Schönheitsreparaturen fällig, aber befindet sich die Wohnung noch in einem dekorativen Zustand, können Sie dennoch nicht von Ihrem Mieter verlangen, dass er renoviert.

5. Haben Sie eine Endrenovierungsklausel in Ihrem Mietvertrag?
Häufig steht in den Mietverträgen der kleine Zusatz, dass der Mieter bei Mietvertragsende renovieren muss. Diese Klausel ist tückisch. Haben Sie eine solche Vereinbarung mit Ihrem Mieter geschlossen, muss diese Klausel berücksichtigen, wann der Mieter das letzte Mal renoviert hat.

Wichtig: Falls Sie eine Endrenovierungsklausel in Ihrem Mietvertrag haben, ist diese Klausel nach dem Gesetz über die allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (BGH, RE v. 1.7.1987, WM 1987, S. 306).

6. Haben Sie eine Abgeltungsklausel vereinbart?
Falls nach dem Fristenplan die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig sind bzw. Ihr Mieter vor dem Ablauf der Frist auszieht: Haben Sie eine Abgeltungsklausel vereinbart, nach der Ihr Mieter einen bestimmten prozentualen Anteil der Schönheitsreparaturen tragen muss? Ansonsten kann Ihr Mieter ausziehen, ohne renovieren zu müssen.

7. Haben Sie eine Nachfrist gesetzt?
Wenn Ihr Mieter ausgezogen ist, ohne zu renovieren, dürfen Sie nicht gleich selbst zu Pinsel und Farbe greifen. Statt dessen müssen Sie ihm erst noch eine angemessene Nachfrist setzen. Drohen Sie ihm an, dass Sie nach fruchtlosem Ablauf der Frist eine Durchführung der Arbeiten durch ihn ablehnen werden. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, können Sie die Arbeiten selbst ausführen und die Kosten dafür von Ihrem Mieter als Schadenersatz einfordern.

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