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Nutzungsausfall: Kein Schadenersatzanspruch, wenn Vermieter die Rücknahme verweigert

Weigert sich der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses, die Räume zurückzunehmen, weil sie sich nicht in vertragsgemäßem Zustand befinden, so liegt kein "Vorenthalten" des Mieters vor. Der Mieter ist in diesem Fall nicht zum Schadenersatz wegen Nutzungsausfalls verpflichtet.

Ein Vermieter weigerte sich bei Beendigung des Mietverhältnisses, die Räume zurückzunehmen. Er war der Ansicht, der Mieter müsse noch zusätzliche Renovierungsarbeiten ausführen. Für den zusätzlichen Zeitraum, in dem der Schlüssel beim Mieter verblieb, forderte der Vermieter anschließend eine Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf teilte diese Rechtsansicht nicht. Auch wenn der Schlüssel nach Beendigung des Mietverhältnisses beim Mieter verblieb, löste dies noch nicht den gesetzlichen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung aus. Es hätte vielmehr hinzu kommen müssen, dass der Mieter die Wohnung gegen den Willen des Vermieters für sich behielt. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der Mieter hatte bereits die Wohnung geräumt und wollte den Schlüssel abgeben. Damit war der Vermieter in "Annahmeverzug" geraten. Das OLG argumentierte weitergehend, dass der Zustand der Wohnung unbeachtlich war. Der Vermieter wäre bei Verweigerung der Rücknahme selbst in dem Fall in "Annahmeverzug" geraten, in dem sich die Wohnung nicht in einem vertragsmäßigem Zustand befunden hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.5.2002).

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