hat diese Frage am gestellt
k-o-r
Erst mal vielen Dank für diese Antwort. Im Mietvertrag steht nichts weiter als der von mir erwähnte Satz. Kurz vor dem Auszug hat der Vermieter mir die seiner Meinung nach wünschenswerten Schönheitsreparaturen schriftlich auferlegt. Er hat sich dabei an die üblichen Arbeiten gehalten, wie gesagt auch das Streichen der Heizkörper. Ich würde mich dabei gar nicht so anstellen, wenn er nicht ausdrücklich das Wort fachmännisch benutzt hätte und dies auch im Gespräch mehrfach betont hat. Meine Angst ist, dass ich jetzt da eine Arbeit erledige, die dann bemängelt wird. Der Vorschlag, die Heizkörper zu ersetzen ist an sich reizvoll, da ich dann die Arbeit sparen würde. Jedoch entstehen dann Kosten von mindestens 400 Euro für Anschaffung, von denen ich 200 Euro tragen müsste. Dies ist mir zuviel. Der Zustand der Heizkörper hat sich in den 14 Jahren meiner Meinung nach nicht verändert, d.h. die waren schon beim Einzug verrostet. Die Schönheitsreparatur wird dadurch sicher erschwert. Muss ich wirklich schlecht erhaltene Heizkörper renovieren ? Ich verbessere dadurch den Zustand, der sich durch die Nutzung meinerseits nicht ergeben hat ?
Vielen Dank für eure wertvollen Tipps.
Gruss
Frank
Susanne
Hallo Frank,
der Vermieter kann nur verlangen, was im Mietvertrag per rechtsgültiger Klausel vereinbart wurde.
Ist im MV vereinbart, dass der Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung, bei Auszug immer renovieren muss, ist dies nicht rechtskräftig, siehe Urteil:
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft (BGH VIII ZR 335/02 und 308/02).[/i:5215f]
Problem ergibt sich allerdings, wenn der VM das nicht einsieht, sich im Recht sieht und die Kosten von der Kaution abzieht-die muss dann vom Mieter eingeklagt werden.
k-o-r
Hallo, das mit der unzulässigen Klausel habe ich schon mehrfach gelesen und daher meine Frage entsprechend gestellt. Die Feststellung des BGH war ja in Verbindung mit einer im Mietvertrag vereinbarten Fristenregelung. Ist die in meinem Mietvertrag stehende Klausel "Der Mieter hat - unabhängig vom Zustand beim Einzug - die Wohung beim Auszug zu renovieren" auch für sich alleine schon unzulässig ???
Wäre dankbar für eine Fachmeinung.
Gruss
Frank
Susanne
Hattest Du das kursiv gepostete BGH-Urteil oben nicht gelesen?
Genau zu Deiner Frage passend!
k-o-r
Nachdem ich nun viel Zeit in diese Sach investiert hatte, konnte ich meinen Vermieter überzeugen, dass eine Einigung auch in seinem Sinne ist.
Susanne, auch mein Vermieter hatte über das Urteil gelesen. Wenn du dir die Publikationen ansiehst, die so im Netz stehen, dann wird die Verbindung mit einer weiteren Fristenregelung fast immer in den Vordergrund gestellt. Es scheinen nicht viele Mietverträge meiner Art zu existieren (ohne irgendend eine weitere Regelung). Vorherrschend ist die Meinung, dass die Regelung "es muss bei Auszug immer renoviert werden" nur in Verbindung mit einer Fristenregelung unzulässig ist, für sich allein jedoch nicht. Ich habe mir auch die Publikationen der genauen Wortlaute angesehen und bin auch nicht 100 % überzeugt, dass das BGH dies so gemeint hat. Wie schon gesagt, ist dies Stoff für Anwälte und Gerichte und nicht für Otto-Normalverbraucher.
Unabhängig davon, ob ich nun renovieren muss oder nicht, habe ich mich mit dem Vermieter auf eine niedrigere Abschlagszahlung bei Neukauf der Heizkörper einigen können. Die war schon ein grosser Erfolg für mich. Ab sofort lebe ich in meinem eigenem Haus und muss mich mit solchen Sachen nicht mehr herumärgern.
Ich bedanke mich bei allen, die die Mail gelesen, sich Gedanken gemacht und etwas gepostet haben.
Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch
Frank
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