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Baurecht - Gewährleistungsrecht Leistungsstörungen Verjährung

15.6.1989 VIIZR14/88 a)Erbringt der Auftragnehmer eine unvollständige und fehlerhafte Nachbesserungsleistung, indem er lediglich einige Mangelerscheinungen beseitigt, nicht aber den Mangel selbst behebt, so beschränkt sich die nach § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B (1973) laufende neue Verjährungsfrist nicht auf die vom Auftraggeber aufgezeigten und vom Auftragnehmer beseitigten Mangelerscheinungen, sondern erfaßt alle Mängel, die für diese Mangelerscheinung ursächlich sind (im Anschluß an Senatsurteile NJW 1987, 381; vom 6. Oktober 1988 - VII ZR 227/87 = BauR 1989, 79 = ZfBR 1989, 27; vom 10. November 1988 - VII ZR 140/87 = BauR 1989, 81 = ZfBR 1989, 54; vom 23. Februar 1989 - VII ZR 31/88 - und vom 20. April 1989 - VII ZR 334/87 = ZfBR 1989, 202). b) § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B (1973) ist auch auf Mängelbeseitigungsleistungen anzuwenden, die der Auftragnehmer erbracht hat, obwohl die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bereits verjährt waren. Nachbesserung, Baumängel VOB/B §13 Nr. 5.

Aktenzeichen: VIIZR14/88 Paragraphen: VOB/B§13 Datum: 1989-06-15

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