gefragt von administrator am 30.11.1999
Baurecht - Verjährung Leistungsstörungen
Baurecht - Verjährung Leistungsstörungen16.6.1967 VZR122/64 Verjährte Ansprüche des Schuldners begründen dann ein Zurückbehaltungsrecht, wenn die Verjährung noch nicht eingetreten war, als der Anspruch des Gläubigers entstand. BGB § 273.
Aktenzeichen: VZR122/64 Paragraphen: BGB§273 Datum: 1967-06-16
