gefragt von administrator am 30.11.1999
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Sonstige Rechtsgebiete -27.10.1988 IXZR27/88 Wenn der Drittschuldner in Unkenntnis der Pfändung die zur Erfüllung notwendige Leistungshandlung vorgenommen hat, ist er nach Kenntniserlangung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Eintritt des Leistungserfolges durch akti-ves Handeln zu verhindern. ZPO§829 BGB§407
Aktenzeichen: IXZR27/88 Paragraphen: ZPO§829 BGB§407 Datum: 1988-10-27
