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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ausnahmsweise doppelte Eigenheimzulage

Die Eigentümer zweier nebeneinander gelegener Eigentumswohnungen freundeten sich an und heirateten später. Sie nahmen die Wohnung des Ehemanns als Ehewohnung. Das Appartement der Frau wurde als Gästezimmer genutzt. Nach der Heirat wollte das Finanzamt jedoch nur noch eine der beiden Eigenheimzulagen gewähren.

Demgegenüber meinte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, unter diesen Umständen sei die Gewährung einer doppelten Eigenheimzulage ausnahmsweise geboten. Beide Ehepartner hatten ihre Wohnung erworben, als sie noch Singles waren. Bei der Frau lag zwischen dem Kauf der Wohnung und der Hochzeit ein halbes Jahr, beim Mann war es noch ein längerer Zeitraum. Unter diesen Voraussetzungen waren beide Wohnungen weiterhin förderungsfähig

Urteil des FG Rheinland-Pfalz
1 K 1553/99
Hausbesitzer Zeitung Heft 18/2001, Seite 17

1 Kommentar zu „Ausnahmsweise doppelte Eigenheimzulage”

Gast Experte!

Vorsicht bei zweifacher Eigenheimzulage

Eheleute hatten ein Haus mit drei abgeschlossenen Wohnungen erworben. Erd- und Dachgeschoss nutzten sie für private Zwecke. Die dazwischen liegende Wohnung im ersten Stock vermieteten sie an eine GmbH, deren alleiniger Anteilseigner der Ehemann war. Ein Ehegatte machte die Eigenheimzulage für die Dachwohnung und der andere für das Erdgeschoss geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch die zweifache Unterstützung. Demgegenüber argumentierten die Eheleute, die beiden Objekte lägen - so wie es die Förderrichtlinien verlangen - getrennt voneinander.

Das Finanzgericht Münster gab schließlich dem Fiskus Recht. Ausschlaggebend war, dass sich die Wohnungen in einem Haus befanden. Trotz des dazwischen liegenden vermieteten Büros im ersten Stock war immer noch eine einheitliche Lebensführung in beiden Wohnungen möglich. Dies stand jedoch der zweifachen Förderung durch den Staat entgegen.

Urteil des FG Münster vom 16.06.2001
11 K 2872/99
Hausbesitzer Zeitung Heft 12/2001, Seite 14

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