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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Moin zusammen,

folgendes Problem:
Der Hausmeister safte zu mir, daß ich die komplette Wohnung renovieren soll (tapezieren, Türen, Rahmen, Heizung etc).
Ich wohne jetzt knapp vier Jahre dort.
Im Mietervertrag steht, daß ich Küche/Bad alle drei Jahre machen muss,
Wohn- und Schlafzimmer alle 5 Jahre.
Ist es somit rechtens, wenn er von mir verlangt, daß ich ALLES machen soll?

Vielen Dank jetzt schon mal für die Antworten.

Sonniger Gruss aus Kiel von Britta
Stichwörter: renovieren + auszug + komplett

5 Kommentare zu „komplett renovieren nach Auszug???”

Susanne Experte!

Hoffentlich noch nicht angefangen? Möglicherweise ist die gesamte Schönheitsreparaturenklausel des Vertrags nichtig, da gab es in den letzten Jahren einige Urteile. Entweder von eine RA prüfen lassen oder wörtlich hier posten, was im MV zu den Schönheitsreparaturen steht.

brittik

Doch, habe schon angefangen. Will ja auch nicht zu viel Ärger provozieren.
Was ist denn an der Fomulierung nicht ok? Die Formolierung sind die Standardformulierungen wie in jedem Mietvertrag.
Oder gibt es schon neue Bestimmungen?

Sonniger Gruß Britta

Susanne Experte!

Ja, es gab in den letzten Jahren neue Urteile des BGH, dass bei einer sog. starren Fristenklausel (eben in den von Dir erwähnten Standardmietvertrag) die gesamte Klausel über Schönheitsreparaturen unwirksam wird. Auch eine Klausel, dass der Mieter immer bei Auszug streichen muss, ist unwirksam.
Aber da Du schon angefangen hast, musst Du jetzt auch ordentlich zu Ende streichen..
Allerdings musst Du nach 4 Jahren Türen, Rahmen, Heizung nicht machen!
Tapezieren würde ich auch nicht, nur überstreichen.
Wenn Du keinen Ärger provozieren willst, musst Du alles so machen, wie Dein VM wil...und übrigens: man fragt vorher[/b:54a34]!!!

brittik

Vielen Dank für die Antwort. <!-- s :) --><!-- s :) -->
Weisst du, wo man das finden kann? z.B., daß man Türen und Rahmen nach vier Jahren nicht machen muss?
Das wäre sehr interessant zu wissen. Unser Hausmeister ist da wohl sehr altmodisch! <!-- s :evil: --><!-- s :evil: -->
Oben ist vor kurzem auch eine Mieterin ausgezogen nach 1,5 Jahren, sie sollte auch komplett renovieren.
Was kann man denn machen, wenn man nicht bereit ist das zu tun? Muss man zu RA gehen? Oder den Vermieter mit Paragrphen "schocken"?

Fragende Grüße Britta

Susanne Experte!

Dazu gibt es keinen Paragraphen, nur bereits gesprochene Urteile die den Nachteil haben können, dass sie je nach Richter und Gericht aus durchaus abweichen können.

schau mal auf die seiten bezüglich der schönheitsreparaturen:
Urteile:
http&#58;//www&#46;relaw&#46;de/Mietrecht/Urteile/Renovierung/renovierung&#46;html[/url:6d7b5]sehr gut:
[url:6d7b5]http&#58;//www&#46;internetratgeberrecht&#46;de[/url:6d7b5]

Lies Dir alles mal durch, danach bist Du gleich viel schlauer. Ausserdem hast Du keinen Mietvertrag mit dem Hausmeister, daher kann der dazu nichts sagen und auch keine Ansprüche stellen-dem Hausmeister bist Du auch nicht Rede und Antwort schuldig. Dein Mietvertrag ist mit dem Vermieter, was dort steht gilt dann auch, wenn rechstkräftig vereinbart. Wenn dort steht, dass Küche/Bad alle 3 Jahre gemacht werden, stehen dorch auch die anderen Fristen darin. Steht denn dort "mindestens alle 3 Jahre" dann ist die Klausel sowieso ungültig.
Steht im Deinem MV, dass bei Auszug alles renoviert werden muss???

Mieter müssen Wohnungen nur dann renovieren, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Mietvertragsklauseln, die feste Termine für Schönheitsreparaturen festlegen, sind unwirksam, so der Bundesgerichtshof. (VIII ZR 361/03) (afp)

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft (BGH VIII ZR 335/02 und 308/02).

Schönheitsreparaturen sind das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüre sowie der Fenster und Außentüren von innen (BGH VIII ARZ 9/86).

Wirksam ist eine Verpflichtung, die folgende Renovierungsfristen vorsieht: Küchen, Bäder, Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und die übrigen Nebenräume alle sieben Jahre (BGH VIII ARZ 9/86).

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