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Betriebsrat: Mitbestimmung bei Errichtung einer Mobilfunkantenne

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) setzt immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zum Gesundheitsschutz durchführt. Es stellt jedoch kein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen des Arbeitgebers dar, die unter Umständen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer führen könnten. In einem derartigen Fall besteht bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats kein „allgemeiner Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch" gegen die Baumaßnahme als solche.

Lässt der Eigentümer des Gebäudes, in dem sich der Betrieb befindet, auf dem zu betrieblichen Zwecken nicht genutzten Dach des Gebäudes eine Mobilfunkantenne aufstellen, löst dies keine Mitwirkungsrechte des Betriebsrats wegen baulicher Maßnahmen an „betrieblichen Räumen" im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus.

Urteil des LAG Nürnberg vom 04.02.2003
6 (2) TaBV 39/01
Pressemitteilung des LAG Nürnberg

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