gefragt von administrator am 30.11.1999
Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsrecht
Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsrecht14.3.2001 4 AZR 161/00 Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, wenn ein tarifvertraglicher Sonderkündigungsschutz im Einzelfall von der Anzahl der im Unternehmen beschäftigten Vollbeschäftigten ohne die - ggf. anteilige - Einbeziehung von Teilzeitbeschäftigten abhängig gemacht wird. Tariflicher Sonderkündigungsschutz; Abgrenzung zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten; Anzahl der Vollzeitbeschäftigten im Unternehmen als Voraussetzung für den Sonderkündigungsschutz; Vereinbarkeit dieser Regelung mit höherrangigem Recht Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 20. September 1996 § 11 Abs. 9 GG Art. 3 Abs. 1 KSchG § 1 Abs. 2 und 3
Aktenzeichen: 4AZR161/00 Paragraphen: GGArt.3 KSchG§1 Datum: 2001-03-14
