gefragt von administrator am 30.11.1999

Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsrecht

Beendigung von Arbeitsverhältnissen - Kündigungsrecht

15. März 2001 2 AZR 147/00 a) Das unentschuldigte Fehlen des Arbeitnehmers für die Dauer eines ganzen Arbeitstages ohne ausreichende Information des Arbeitgebers ist im Wiederholungsfall nach einschlägiger Abmahnung je nach den Umständen an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen. b) Dabei obliegt es dem Arbeitgeber regelmäßig nicht, Betriebsablaufstörungen infolge des unentschuldigten Fehlens des Arbeitnehmers und der nicht erfolgten Benachrichtigung konkret darzulegen. c) Handelt es sich um gleichartige Verfehlungen (Verspätungen, unentschuldigtes Fehlen), so ist auch hinsichtlich der nach § 626 Abs. 2 BGB verfristeten Kündigungsgründe zu prüfen, ob sie unterstützend zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden können. d) Abgemahnte Verhaltensmängel behalten dann rechtliche Bedeutung, wenn später weitere erhebliche Umstände eintreten oder bekannt werden, insbesondere der Arbeitnehmer weitere gleichartige Pflichtverletzungen begeht. Zur Erfüllung der Warnfunktion ist dabei eine formell wirksame Abmahnung nicht erforderlich. Urteil ohne Tatbestand; außerordentliche Kündigung; unentschuldigtes Fehlen; Abmahnung ZPO § 543 Abs. 1, Abs. 2 BGB § 626

Aktenzeichen: 2AZR147/00 Paragraphen: ZPO§543 BGB§626 Datum: 2001-03-15

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