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Arbeits- und Angestelltenrecht Tarifvertragsrecht - Arbeitszeit Arbeitszeiten

23.5.2001 5 AZR 545/99 Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft Die Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl für an Gesamtschulen tätige Lehrkräfte von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden wöchentlich durch Verordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1997 ist rechtswirksam. Pflichtstundenzahl, Lehrkraft an Gesamtschule, Auslegung einer arbeitsvertraglichen Abrede, Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GVBl. NW S 28 8) § 5 Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GVBl. NW S 8 8)

Aktenzeichen: Paragraphen: Datum: 2001-08-26

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