gefragt von administrator am 30.11.1999

Arbeits- und Angestelltenrecht Tarifvertragsrecht - Arbeitsz

Arbeits- und Angestelltenrecht Tarifvertragsrecht - Arbeitszeit Arbeitszeiten

23.5.2001 5 AZR 545/99 Pflichtstundenzahl einer Lehrkraft Die Heraufsetzung der Pflichtstundenzahl für an Gesamtschulen tätige Lehrkräfte von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden wöchentlich durch Verordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1997 ist rechtswirksam. Pflichtstundenzahl, Lehrkraft an Gesamtschule, Auslegung einer arbeitsvertraglichen Abrede, Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers Gesetz über die Finanzierung der öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GVBl. NW S 288) § 5 Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GVBl. NW S 88)

Aktenzeichen: Paragraphen: Datum: 2001-08-26

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Tarifvertragsrecht - Eingruppierungen Öffentlicher Dienst
Tarifvertragsrecht - Eingruppierungen Öffentlicher Dienst
Arbeits- und Angestellrecht - Teilzeitarbeit
Tarifvertragsrecht - Eingruppierungen Öffentlicher Dienst
Arbeits- und Angestelltenrecht Tarifvertragsrecht - Arbeitsz