gefragt von administrator am 30.11.1999
Vertragl. kürzere Kü-Frist - Geltung auch für § 573 d BGB?
Im Vertrag wurde eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat für den Mieter vereinbart. Mieter ist gestorben. Erben wollen die Wohnung nicht und kündigen nach § 564 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Schlägt die vereinbarte kürzere Frist auch hierbei durch, so dass anstelle 3 Monate nur ein Monat gelten würde?Antworten
antwort von Oliver Curd am
Hi, die Erben sind Rechtsnachfolger, also gilt das, was im Vertrag steht.
mfg.
o.c.
