gefragt von administrator am 30.11.1999

Vertragl. kürzere Kü-Frist - Geltung auch für § 573 d BGB?

Im Vertrag wurde eine kürzere Kündigungsfrist von einem Monat für den Mieter vereinbart. Mieter ist gestorben. Erben wollen die Wohnung nicht und kündigen nach § 564 BGB außerordentlich mit der gesetzlichen Frist. Schlägt die vereinbarte kürzere Frist auch hierbei durch, so dass anstelle 3 Monate nur ein Monat gelten würde?
Stichwörter: bgb + § + geltung + küfrist + kürzere

Antworten

antwort von Oliver Curd am
Hi,

die Erben sind Rechtsnachfolger, also gilt das, was im Vertrag steht.


mfg.
o.c.

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Analoge Anwendung des § 7 II 3 VerbrKrG / Widerruf einer Wil
Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ( § 2 I,1
Unterlassungsklage im Mietrecht nach § 550 BGB.
Unterlassungsklage im Mietrecht nach § 550 BGB.
Mietvertrag DDR, Mieterhöhung nach § 2 MHG