gefragt von administrator am 30.11.1999

Hauskauf: nicht offenbarter Überschwemmungsschaden

Hauskauf: nicht offenbarter Überschwemmungsschaden

Hauseigentümer noch verfolgen können, wenn die Schäden längst beseitigt sind. Der Fall: Der Käufer eines Hauses wollte bei den Kaufverhandlungen wissen, ob der Keller bereits einmal unter Wasser stand. Dies verneinte der Verkäufer, obwohl vier Jahre zuvor ein so genannter „Jahrhundertregen“ für ein teilweises Volllaufen des Kellers gesorgt hatte. Einige Monate nach Abschluss des Kaufvertrages drang ungewöhnlich hoch angestiegenes Grundwasser durch die Kellerwände ein. Als der Käufer dadurch auch von dem früheren Schadensfall erfuhr, wollte er den Vertrag rückgängig machen.

Das Gericht gab trotz der offensichtlich falschen Auskunft dem Verkäufer Recht. Handelt es sich bei dem ersten Schadensfall (Volllaufen des Kellers infolge ungewöhnlich starken Regens) um ein einmaliges Ereignis und ist der Schaden zum Zeitpunkt des Verkaufs vollständig beseitigt, muss der Verkäufer den Vorschaden auch bei konkreter Nachfrage nicht offenbaren. Das Rücktrittsbegehren des Käufers scheiterte zudem daran, dass das Eindringen des Grundwassers durch die Kellerwände eine völlig andere Ursache hatte als der erste Wasserschaden.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.02.2002
9 U 219/00
OLGR Düsseldorf 2002, 201

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