gefragt von administrator am 30.11.1999

Schönheitsreparaturen auch bei Übernahme einer unrenovierten

Schönheitsreparaturen auch bei Übernahme einer unrenovierten Wohnung

Die Abwälzung der Schönheitsreparaturen in einem formularmäßigen Mietvertrag auf den Wohnungsmieter ist auch dann wirksam, wenn dieser in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist. Maßgeblich ist allein, dass die vereinbarte Zeitspanne für die Durchführung der Renovierungsarbeiten erst ab Überlassung der Wohnung zu laufen beginnt und nach Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufen ist.

In diesem Fall kann der Vermieter die Beseitigung der Mängel oder bei Weigerung des Mieters Schadensersatz verlangen. Bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob der Vermieter die Arbeiten tatsächlich durchführen lässt. Es genügt daher ein entsprechender Schadensnachweis z. B. durch einen Kostenvorschlag oder ein Sachverständigengutachten

Urteil des LG Berlin vom 30.03.2001
64 S 158/00
ZMR 2001, 891
RdW 2002, 122

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