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Wohnungskauf: Formfreiheit nachträglicher Vereinbarungen

Nach Abschluss eines notariellen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung traten erhebliche Verzögerungen beim Baubeginn ein. Die Parteien vereinbarten nachträglich eine Frist für den Baubeginn und ein Rücktrittsrecht des Käufers für den Fall weiterer Verzögerungen, um die zeitgerechte Bauausführung und die fristgerechte Fertigstellung sicherzustellen. Da der Verkäufer die vereinbarte Frist nicht einhielt, trat der Erwerber schließlich vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer wandte demgegenüber ein, die nachträgliche Vereinbarung sei nichtig, da sie nicht notariell beurkundet wurde.

Der Bundesgerichtshof gab schließlich dem Käufer der Wohnung Recht. Nachträgliche Vereinbarungen der Parteien eines Grundstücks- oder Wohnungsveräußerungsvertrages sind gemäß § 313 Satz 1 BGB dann beurkundungsbedürftig, wenn eine bereits formgültig begründete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise verändert wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht jedoch dann, wenn - wie hier - durch eine nachträgliche Vereinbarung lediglich unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und wenn die zu diesem Zweck getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht wesentlich verändert. Der Käufer konnte daher wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten.

Urteil des BGH vom 05.04.2001
VII ZR 119/99
NJW 2001, 1932
ZIP 2001, 883

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