gefragt von administrator am 30.11.1999
„Anlassrechtsprechung“ gilt nicht für GmbH-Geschäftsführer-G
„Anlassrechtsprechung“ gilt nicht für GmbH-Geschäftsführer-GesellschafterAuf einen GmbH-Geschäftsführer findet die so genannte Anlassrechtsprechung, wonach die formularmäßige Ausweitung der Haftung eines Bürgen über die Anlassverbindlichkeit hinaus grundsätzlich unwirksam ist, keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn der bürgende Mitgesellschafter die Geschäftsführung vollständig einem anderen Mitgesellschafter übertragen hat.
Urteil des OLG Köln vom 16.05.2001
13 U 204/00
OLGR Köln 2001, 328
MDR 2001, 1428
