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„Der gläserne Mieter“ oder „wann der Mieter lügen darf“

Vor der Vermietung von Wohnraum hat der Vermieter ein erhebliches Interesse daran, möglichst viel über seinen künftigen Mieter zu erfahren. Dem steht das Interesse des Mieters am Schutz seiner Privatsphäre gegenüber. Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen neigen die Gerichte zunehmend dazu, Mieter vor allzu intensiver Ausforschung durch Vermieter zu schützen.

Wie bei einem Einstellungsgespräch ist auch hier zwischen zulässigen und unzulässigen Fragen zu unterscheiden. Nur wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer Frage hat und der Mieter diese bewusst unwahr beantwortet, kann das für ihn nachteilige Folgen haben.

Zweifellos zulässig sind Fragen des Vermieters nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Nettoverdienst. Der Vermieter darf auch die Vorlage einer aktuellen Verdienstbescheinigung und/oder eine Selbstauskunft bei der SCHUFA verlangen. Nicht zu beanstanden sind ferner Erkundigungen nach laufenden Pfändungen oder einer vom Mieter abgegebenen eidesstattlichen Versicherung bzw. einer Insolvenz. Nachfragen des Vermieters beim Arbeitgeber oder einem früheren Vermieter sind ohne vorherige Einverständniserklärung des Mieters tabu.

Erlaubt sind auch Fragen nach dem Personenstand und wohl auch nach dem Alter des Mieters. Sind bei der Vermietung besondere Personengruppen privilegiert (z. B. Bundesbedienstete, Studenten, Sozialhilfeempfänger), darf selbstverständlich auch danach gefragt werden.

Damit ist das Fragerecht des Vermieters in der Regel aber erschöpft. Insbesondere sind Fragen nach bestehender Schwangerschaft, Vorstrafen, Religionszugehörigkeit, Krankheiten oder Behinderungen, Einkommen des Partners (sofern dieser nicht Vertragspartei wird) oder Grund für die Beendigung des letzten Mietverhältnisses im Regelfall unzulässig.

Wird der Mieter bei der bewusst falschen Antwort einer zulässigen Frage ertappt, kann der Vermieter vor Einzug des Mieters den Vertrag wegen Irrtums oder gar arglistiger Täuschung anfechten. Ist der Mieter jedoch erst einmal in die Wohnung eingezogen, hat der Vermieter kaum noch eine Chance, das Mietverhältnis wegen der unrichtigen Angaben vorzeitig zu beenden, wenn sich der Mieter nichts zu Schulden kommen lässt, insbesondere wenn er seine Miete stets pünktlich zahlt. Hat sich der Mieter jedoch fälschlicherweise als solvent ausgegeben und zahlt er bereits nach kurzer Zeit seine Miete nicht (pünktlich), kann der Mieter u.U. fristlos kündigen und sogar Schadensersatz verlangen.

Hinweis: Ungefragt muss der Mieter aber nichts von sich preisgeben. Geht der Vermieter ohne nähere Erkundigungen von der Bonität seines künftigen Mieters aus oder nimmt er ohne weiteres an, das Mieterpaar sei verheiratet, steht ihm kein Anfechtungsrecht zu.
Stichwörter: gläserne + „wann + lügen + mieter + mieter“

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