gefragt von administrator am 30.11.1999
Nebenkostenabrechnung verjährt?
Hallo ihr alle,ich habe eine dringende Frage:
Ich bin im April 2003 aus meiner alten Wohnung ausgezogen.
Ich bekam dann erst im Oktober 2004 eine Nebenkostenrechnung, in der mir eine Gutschrift gestellt wurde. Ein paar Wochen später (im November 2004) kam dann ein Entschuldigungsschreiben, daß es sich doch um eine Nachzahlung handelt und ich dann doch ca. 600,-Euro Nebenkosten zu bezahlen hätte (also 250 Euro plus die schon ausgezahlten).
Ich habe damals auf einer Ratenzahlung bestanden und schon 400,- Euro bezahlt. Erst jetzt habe ich erfahren, daß die Nebenkostenabrechnung - sollte ein Jahr verstrichen sein - verjährt wäre. Ist dies bei mir auch der Fall?
Wäre für Eure Hilfe echt dankbar...
Greetz
Elo
Antworten
antwort von Susanne am
Die Abrechnung aus 2003 sollte bis zum 31.12.2004 zugestellt sein, davon ausgehend, dass das Wirtschaftsjahr der Abrechnung dem Kalenderjahr entspricht. Beträge, die mit dieser Abrechnung in 2004 fällig werden, würden erst mit Ablauf 2007 verjähren.
Abgesehen davon, wenn man eine Ratenzahlung für einen Betrag x für 5 Jahre aushandelt kann man auch nicht sagen: bäh, ist nach 3 Jahren verjährt, jetzt bezahl ich nix mehr....
Verträge sind einzuhalten,wobei die Ratenzahlung ein grosszügiges Zugeständnis des Vermieters ist!
antwort von Elorian am
Ich weiß nicht, ob wir uns da richtig verstanden haben. Die Abrechnung bezieht sich auf den Zeitraum 2002-2003. Die Nachforderung kam erst im November 2004.
Es geht mir hier auch nicht darum, mich vor rechtmässig zustehenden Zahlungen zu drücken, sondern schlicht und ergreifend um die Tatsache, daß ich darauf hingewiesen wurde, daß - angeblich laut Freundeskreis - die Forderung zu dem Zeitpunkt als sie bei mir im Briefkasten lag, schon verjährt gewesen wäre und trotzdem eingefordert wurde - also meine Unkenntnis über die Rechtslage in dem Fall voraussetzte.
Außerdem wurde keine Ratenzahlung im eigentlichen Sinne ausgehandelt, sondern nur ein ähnliches Modell - und zwar NACH November 2004 (nicht vorher) - also dann, als die Rechnung dann endlich überhaupt mal da war und es an die Bezahlung der Rechnung ging.
Gruß
Elo
antwort von Susanne am
Je nachdem, wer hier was falsch verstanden hat, hier der dazugehörige Abschnitt aus dem BGB.[i:f3eed](3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. [/i:f3eed]
Auf welchen Zeitabschnitt bezieht sich die Abrechnung genau???
Liegt dem Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr zugrunde?
Noch mal an Hand von Beispielen:
Abgerechnet wurde über den Zeitraum 01.01.03-31.12.03
Diese Abrechnung muss bis spät. 31.12.04 beim Mieter sein. Die Zahlung ist bei Zustellung fällig oder es ist eine Fälligkeit in der Abrechnung angegeben (Zahlungsziel 4 Wochen). Zahlt der Mieter nicht und der VM "vergisst" seine Forderung, so kann er das Geld noch bis 31.12.2007 per Mahn- oder Gerichtsverfahren einklagen.(Verjährung 3 Jahre)
Daher hier immer in Abhängigkeit des Enddatums des Abrechnungszeitraumes.
antwort von administrator am
Wie verhält es sich denn wenn der ABrechnungszeitraum am 31.12.2004 endet und ich aber am 29.02.2004 ausziehe? Gelten die 12 Monate denn dann ab dem 29.2. oder auch erst ab 31.12.?
antwort von Susanne am
Die Ausschlussfrist richtet sich immer nach dem Wirtschaftsjahr. Der Abrechnungszeitraum bezieht sich auch in dieser Abrechnung bis 31.12., lediglich bezahlt der Mieter einerseits den abgerechneten Verbrauch nach Erfassungsgeräten und jeweils 2 zwölftel des jährlichen Verbrauchs auf seine Anteile. Dabei können natürlich auch Kosten berechnet werden, die jährlich anfallen, allerdings erst nach dem Auszug entstanden sind.
antwort von administrator am
Danke für die Antwort
