gefragt von administrator am 30.11.1999

Verbrauch nach neuem Wasserzähler, auf Vorjahre ansetzen?

kann mein vermieter die noch offenen nebenkosten der letzten jahre (wegen unklarem wasserverbrauch) anhand des verbrauchs des dieses jahr neu eingebauten wasserzähler berechnen?
und wenn, kann man ein paar prozente abziehen? kann man wechselnde mitbewohner, oder einen "lebenswandel" zur abminderung geltend machen?
die genaueren umstände gehen aus meiner frage vom 26. 8. hervor:
"NK-Vorrausz. nicht angepasst, Unstimmigk. nicht nachgegangen"

Antworten

antwort von Tomraid am
Der Wasserverbrauch ist so gut wie NIE unklar, dafür gibt es in den Kellern eine Hauptwasseruhr.

Ich verstehe leider deine Frage nicht so ganz.

Der Verbrauch wird jährlich durch die Stadtwerke durch den jeweiligen Verteilerschlüssel umgelegt. Ab Einbau der Wasseruhren bei den Mietern erfolt eine direkte Berechnung.

MfG

antwort von Tomraid am
Der Wasserverbrauch ist so gut wie NIE unklar, dafür gibt es in den Kellern eine Hauptwasseruhr.

Ich verstehe leider deine Frage nicht so ganz.

Der Verbrauch wird jährlich durch die Stadtwerke durch den jeweiligen Verteilerschlüssel umgelegt. Ab Einbau der Wasseruhren bei den Mietern erfolt eine direkte Berechnung.

MfG

antwort von henrik am
wir haben 13 partien im wohnhaus. die kosten wurden umgelegt, waren aber unverhältnismäßig hoch (je mehr leute desto dichter am durchschnitt, eigentlich) das habe ich immer kritisiert und um aufklärung gebeten. mit der nachzahlung wollte ich warten bis sich der vermieter meldet (wie im schreiben angekündigt). er hat sich aber nie gemeldet und jetzt will er die letzten jahre nach dem diesjährigen verbrauch abrechnen. (der übrigens gezeigt hat, dass es die letzten jahre wirklich zuviel war.) jetzt die frage ob er den tatsächlichen verbrauch ansetzen darf, oder ein paar prozent abziehen muss. (mein damaliger mitbewohner war z.b. fast nie da.)

antwort von administrator am
Hallo Henrik,

der Vermieter kann Kosten nur innerhalb 12 Monate geltend machen. Tut er dies nicht so hat er Pech gehabt. In Deinem Fall ist nur eine Forderung für das letzte Jahr möglich.

antwort von Susanne am
Hier versteht offenbar keiner den Unterschied zwischen der Abrechnungsfrist und der Verjährungsfrist ???

Die Abrechnung muss bis spät. 12 Monate nach dem Abrechnungszeitraum [b:fd848]zugegangen[/b:fd848] sein. Der Betrag aus Nachzahlung oder Guthaben ist entweder mit Zugang[b:fd848] fällig [/b:fd848](sofort bezahlen) oder mit angegebenen Zahlungsziel (zahlen Sie in 4 Wochen, mit der Miete vom XXX, oder wird zum xxx gutgeschrieben/überwiesen etc.)
Der Mieter zahlt nicht und widerspricht. Der VM muss eine korrigierte Abrechnung vorlegen oder er besteht darauf, dass die Abrechnung korrekt ist und muss auf Zahlung klagen, sonst verjähren seine Ansprüche nach 3 Jahren.

antwort von administrator am
danke susanne,
bist du sicher mit den 3 jahren, (ich habe gehört, dass es nur eins is?!?)
aber das wäre schonmal sehr günstig
und die drei jahre nach dem schreiben, nach meinem brief, oder nach dem ende des abrechnungszeitraumes?

antwort von Susanne am
Wie ich schon sagte, dies ist der Unterschied zwischen der [b:ad011]Abrechnungfrist[/b:ad011] aus § 556 Abs. 3 BGB [url:ad011]http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html[/url:ad011] und der [b:ad011]Verjährungsfrist[/b:ad011].

Hier ein Exkurs zum Thema Verjährung, aus dem Du erkennen kannst, inwiefern Dein Widerspruch zur Abrechnung ggf. die Verjährung [b:ad011]gehemmt [/b:ad011]hat.

[url:ad011]http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/verjaehrung/[/url:ad011]

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Echpflicht für Erngie- und Wasserzähler
Kaltwasserabrechnung nach Verbrauch
Modernisierung und Wasserzähler
Wasserzähler
Haftung Mieter bei nicht erfolgtem Austausch d. Wasserzähler