Abrechnung der Betriebskosten
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Abrechnung der Betriebskosten
Eine Abrechnung der Betriebskosten, in der lediglich die geschuldeten Vorschüsse aufgeführt sind, entspricht jedenfalls dann den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung der Abrechnung der Mieter für den Abrechnungszeitraum keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat, die offenen Vorauszahlungsansprüche vom Vermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife im Sinne des § 20 Abs. 3 Satz 4 NMVO 1970 eingetreten ist.
BGH, Urteil vom 27.00.2002 - Aktenzeichen: VIII ZR 108/02.