gefragt von administrator am 30.11.1999
Salvatorische Klausel
Salvatorische KlauselDie weit verbreitete Ansicht, in der Regel standardmäßig verwendete Salvatorische Klausel, nach der ein nichtiges Rechtsgeschäft auch ohne die nichtige Klausel wirksam sein soll, entbindet nicht von der nach § 139 BGB vorzunehmenden Prüfung, ob die Parteien das teilnichtige Geschäft als ganzes verworfen hätten oder aber den Rest hätten gelten lassen. Bedeutsam ist hier lediglich für die von § 139 BGB abweichende Zuweisung der Darlegungs- und Beweislast; diese trifft denjenigen, der entgegen der Erhaltensklausel den Vertrag als ganzen für unwirksam hält.
BGH, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen: K ZR 10/01.
