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Keine Nachversicherung eines vorläufig weiterbeschäftigten Beamten bei der VBL
Der Kläger war von September 1974 bis zum 30. Juni 1979 als Beamter auf Probe beim beklagten Land tätig. Seine Probezeit war zweimal verlängert worden. Mit Bescheid vom 30. März 1979 wurde er zum 30. Juni 1979 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Dagegen erhob er Widerspruch und Klage zum Verwaltungsgericht. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Da das beklagte Land nicht die sofortige Vollziehbarkeit der Entlassungsverfügung angeordnet hatte, leistete der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiterhin seine Dienste und erhielt die bisherigen Beamtenbezüge. Er wurde für die gesamte Beschäftigungszeit bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jedoch nicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachversichert. Die Parteien haben darüber gestritten, ob der Kläger für die Zeit bei der VBL nachzuversichern ist, in der er wegen seines Widerspruchs und seiner Klage gegen die Entlassungsverfügung vorläufig weiterbeschäftigt wurde.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Auf die Revision des beklagten Landes hat der Senat das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Der Kläger hat weder einen arbeitsrechtlichen noch einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Nachversicherung bei der VBL. Er stand auch nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in keinem arbeitsvertraglichen, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum beklagten Land. Denn er wurde nur deshalb vorläufig weiterbeschäftigt, weil Widerspruch und Klage gegen die Entlassungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hatten. Für diese öffentlich-rechtliche Weiterbeschäftigung ist keine Nachversicherung bei der VBL vorgeschrieben. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

BAG, Urteil vom 20. März 2001 - 3 AZR 276/00 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 29. Februar 2000 - 6 Sa 650/99 -

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