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Gewillkürtes Betriebsvermögen auch bei Einnahmenüberschussrechnung möglich Druckansicht
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) war es Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelten, nicht möglich, gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Anders als bilanzierende Steuerpflichtige konnten sie daher ihre Kosten für bestimmte, weder dem notwendigen Betriebsvermögen noch dem notwendigen Privatvermögen zuzurechnende Wirtschaftsgüter nicht als Betriebsausgaben abziehen, obwohl diese, wie etwa ein sog. Vorratsgrundstück, objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (s. etwa Urteil des BFH vom 15. April 1981 IV R 129/78, BFHE 133, 282, BStBl II 1981, 61 8) . Darin hat der BFH nun einen Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) abzuleitenden Grundsatz der Gesamtgewinngleichheit gesehen und in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt: Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101) entschieden, dass die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens nicht entgegensteht. Im Streitfall hatte eine Zahnärztin (Klägerin) ihren PKW zu 10 v.H. zu betrieblichen Zwecken genutzt. Damit schied eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen aus, die eine betriebliche Nutzung von mindestens 50 v.H. der gesamten PKW-Nutzung voraussetzt (Urteil des BFH vom 23. Mai 1991 IV R 58/90, BFHE 164, 537, BStBl II 1991, 79 8) . Die Klägerin hatte die angefallenen Fahrzeugkosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen und den Wert der privaten Nutzung mit dem pauschalierten Betrag von 1 v.H. der Anschaffungskosten des PKW monatlich angesetzt (sog. 1 v.H.-Regelung). Das Finanzamt erkannte dagegen nur 10 v.H. der Kfz-Kosten als Betriebsausgaben an. Der BFH folgte mit Urteil vom 2. Oktober 2003 IV R 13/03 der Auffassung der Klägerin. Allerdings schließt er eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringfügigem Umfang betrieblich genutzt wird. Als geringfügig ist nach dem Urteil ein betrieblicher Anteil von weniger als 10 v.H. der gesamten Nutzung anzusehen. Mit dieser Rechtsprechungsänderung lässt der BFH zu, was ein Steuerpflichtiger auch bisher schon über einen Umweg erreichen konnte. Denn ging der Steuerpflichtige allein zum Zweck der Bildung gewillkürten Betriebsvermögens zum Bestandsvergleich über, so konnte er dieses beibehalten, wenn er alsbald danach wieder zur Einnahmenüberschussrechnung zurückkehrte (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EStG). Auch diese Regelung sprach für eine einheitliche Bildung gewillkürten Betriebsvermögens. Allerdings ist es bei der Einnahmenüberschussrechnung mangels einer Buchführung, die die Betriebsvermögenseigenschaft eines Wirtschaftsguts belegt, erforderlich, dass die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen ausgewiesen wird.

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