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Die Überlassung von Sportanlagen ist regelmäßig keine umsatzsteuerfreie Grundstücksüberlassung Druckansicht
Für Betreiber von Sportanlagen (wie Tennis-, Squash-, Schwimm- Schieß- oder Kegelanlagen) hatte sich die Umsatzsteuer zu einem schwer kalkulierbaren Risiko entwickelt. Da Sport regelmäßig auf Grundstücksflächen betrieben wird, wurde grundsätzlich (z. B. bei Tennisplatzvermietung) Grundstücksvermietung angenommen, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerfrei ist. Hingegen ist die Vermietung sog. Betriebsvorrichtungen (auch auf einem Grundstück) umsatzsteuerpflichtig. Da die Ausführung steuerfreier Umsätze aber dazu führt, dass der Sportanlagenbetreiber Vorsteuerbeträge, die ihm bei der Errichtung oder Unterhaltung der Anlagen in Rechnung gestellt werden, nicht abziehen darf, ergaben sich häufig Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, ob insgesamt oder in welchem Umfang von einer steuerpflichtigen Betriebsvorrichtungsüberlassung ausgegangen werden könne, um den Vorsteuerabzug aus Investitionen zu erhalten. Andererseits kann die Umsatzsteuer als Preisfaktor die Platzmieten erhöhen. Rechtsprechung und Verwaltung hatten in den letzten Jahren eine umfangreiche Kasuistik dazu entwickelt, inwieweit Sportanlagen in Betriebsvorrichtungen (z.B. Tennisnetz, besonderer Bodenbelag u. ä.) und Grundstücksanteil aufzuteilen oder --als weitere Möglichkeit-- als einheitliche Anlage besonderer Art einzustufen waren. Diese stark differenzierende Rechtsprechung gab der Bundesfinanzhof nunmehr mit Urteil vom 31. Mai 2001 V R 97/98 auf. Er stellte im Interesse einer einfacheren Anwendung des UStG in solchen Fällen auf die Sicht des "Durchschnittsverbrauchers" ab, dem es in erster Linie darauf ankommt, auf der Sportanlage mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen den jeweiligen Sport auszuüben. Diese ihm angebotene einheitliche Leistung des Anlagenbetreibers kann ggf. auch Zusatzleistungen (Duschen/Sauna/Ruheraum) umfassen. Es handelt sich dann nicht --auch nicht teilweise-- um steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern um einheitliche steuerpflichtige Leistungen eigener Art. Der Entscheidung lag der Rechtsstreit einer Anlagenbetreiberin zugrunde, die den Vorsteuerabzug aus den Unterhaltungskosten in voller Höhe begehrte, aber (gemäß der bisherigen Praxis, vgl. Abschnitt 86 der Umsatzsteuerrichtlinie) zunächst nur anteilig von der Finanzverwaltung erhielt. Das dem Revisionsverfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen hatte sich ebenfalls für eine Vereinfachung der Besteuerung in solchen Fällen ausgesprochen.

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