gefragt von administrator am 30.11.1999
Haltung für Sonderumlagen
Haltung für SonderumlagenDie Haftung für Sonderumlagen setzt voraus, daß der Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Wohnungeigentümerversammlung noch im Wohnungsgrundbuch eigetragener Eigentümer des jeweiligen Sondereigentums ist.
OLG Hamburg, Beschluß vom 18.06.2001, Aktenzeichen: 2 Wx 72/99.
