gefragt von administrator am 30.11.1999

Wasserschäden (optische Beeinträchtigung)

Wasserschäden (optische Beeinträchtigung)

Wasserschäden an der Wohnzimmerdecke und an den Wänden, die zu einer optischen Beeinträchtigung führen, können eine Mietminderung von 25 % rechtfertigen.

AG Aachen, Urteil vom 05.04.1973 - 15 C 417/71, WM 1974, S. 44.

Minderung 25 %

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