gefragt von administrator am 30.11.1999

Wassereinbruch

Wassereinbruch

Aufgrund eines Wassereinbruchs in Mieträume kann der Mieter die Mieträume während eines Monats nicht uneingeschränkt gewerblich nutzen.

LG München I, Urteil vom 13.11.1985 - 15 S 11147/85, Thieler/Huber, Mietminderungliste von A-Z, S. 112.

Minderung 40 %
Stichwörter: wassereinbruch

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
Wassereinbruch
Wassereinbruch im Keller, Tiefgarage - Haftung des Architekt
Wassereinbruch – Haftung des Verkäufers Wertminderung, argli