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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe zum 15.02.2003 eine gewerblichen Mietvertrag geschlossen. Es ist ein unbefristeter Mietvertrag. Da die Miete für mich zu teuer wird und das Geschäft sich einfach nicht lohnt, habe ich beschlossen diesen Mietvertrag zu kündigen. Da ich von dem neuen Mietrecht leider nichts wusste, habe ich am 22.03.2004 auf den 30.06.2004 gekündigt.

Mein Noch-Vermieter schickt mir heute ein Fax, indem er mir mitgeteilt hat, dass die Kündigung erst zum 30.09.2004 in Kraft treten kann. Ich kann es mir leider aber absolut nicht leisten noch länger in diesen teuren Räumen zu bleiben.

Der Vermieter hat eingeräumt einen Nachmieter zu akzeptieren. Ich nehme allerdings an, dass es sehr schwierig wird einen geeigneten Nachmieter zu finden, da die Miete (meiner Meinung nach) sehr teuer ist. Es handelt sich hierbei um einen umgebauten Kellerraum, der zu einer vermieteten Wohnung gehört. Der Raum beträgt ca. 80 qm und kostet warm 795,00 €.

Ich würde nun gerne wissen, ob ich nur einen Nachmieter bringen muss, der grundsätzlich bereit wäre diese gewerblichen Räume anzumieten oder muss der Vermieter dem neuen Mieter auch zustimmen?? Wenn der neue Mieter kurzfristig den Mietvertrag doch nicht unterschreibt, muss ich dann weiterzahlen, obwohl ich einen Mieter gebracht habe??
Gibt es denn noch andere Möglichkeiten aus dem Vertrag irgendwie rauszukommen?

Was passiert, wenn ich die Miete einfach nicht mehr überweise? Nach einem Monat zählt das doch als eine fristlose Kündigung, oder? Die rückständige Miete könnte der Vermieter doch von der Kaution abziehen, oder? Hätte ich mit rechtlichen Schritten zu rechnen??

Fragen über Fragen. Ich kenne mich leider überhaupt nicht aus und bin total verzweifelt.

Vielen Dank schon jetzt für Eure Antworten.

Liebe Grüße
Melanie

1 Kommentar zu „Kündigung von Gewerberäumen -wichtig - bin verweifelt -”

Oliver Curd Experte!

Hi,

Im wesentlichen gilt für ein Gewerberaummietvertrag (Pachtvertrag) die Vorschriften des Mietrechts, aber auch andere Regelungen wie z.B. Kündigung (§ 584 BGB), Rückgabe oder Erhaltung.

Sie können einen N-Mieter bringen, der Vermieter kann dem Nachmieter zustimmen, muss aber nicht.
Wenn der Vermieter nicht zustimmt, müssen Sie weiterzahlen.

Mal demn Vermieter ansprechen, was er zu einem Aufhebungsvertrag meint.

Bei Pachtverträgen ist nichts mit fristloser Kündigung wegen nicht zahlen der Pacht. Das mit der Kaution geht, haben Sie das Sechsfache der Kalt-Pacht an Kaution geleistet????

Ist das Pachtverhältnis nicht bestimmt,beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate

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