gefragt von administrator am 30.11.1999
Auswirkung auf die Kündigungsfristen???
Welche Auswirkungen hat Art. 229 § 5 S.2 EGBGB auf die Regelung des Art. 229 §3 Abs. 10 EGBGB und damit auf die Entscheidung des BGH vom 18.06.2003 in Bezug auf die Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge?Kurze Erläuterung:
Der BGH hat entschieden, dass die Staffelkündigungsfristen, welche häufig in Mietverträgen von vor 2001 geregelt wurden, auch heute noch gelten, mithin das Verbot des §573c Abs. 4 BGB nicht gilt, weil Art. 229 §3 Abs. 10 EGBGB insoweit eine eindeutige Regelung enthält. Nach §573c Abs. 4 BGB sind heute derartige Regelungen unwirksam, es gibt nur noch die 3 Monatskündigungsfrist.
Für mich taucht nunmehr ein Problem auf: warum kommt scheinbar eigentlich nicht Art. 229 § 5 EGBGB zum Zuge, danach wird für Dauerschuldverhältnisse festgelegt, dass ab 2003 das neue BGB in der dann geltenden Fassung gilt. Folglich müsste man, dann doch von einer 3-moantsfrist auch für diese Altmietfälle ausgehen? Stimmt diese Ansicht? Ich bitte um Hilfe!
