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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Treppenhausreinigung – wer kennt die Rechtslage?


Hausflur und Keller werden von den Mietparteien im Wechsel gereinigt. Im Haus sind fünf Wohnungen. Wenn alle Wohnungen bewohnt werden, reinigt jede Mietpartei den Keller alle 5 Wochen und das Treppenhaus alle 3 Wochen, so wie es das ungeschriebene Gesetz in diesem Haus vorsieht. Feststehende Termine gibt es nicht und der Wechsel funktioniert nicht immer astrein, wodurch es natürlich immer wieder zu Unstimmigkeiten unter den Hausbewohnern bezüglich der Putzreihenfolge kommt.

Immer wenn eine Mietpartei auszieht und eine andere Mietpartei verreist, ist das Chaos perfekt. Vor etwa einem Monat ist wieder eine Mietpartei ausgezogen. Meine Nachbarn, für die ich die Putzvertretung übernommen hatte, waren verreist. Im Vorfeld wurde wir nicht über den Auszug der Mieter informiert. Nun steht eine Wohnung im Haus leer und wir wurden auch nicht darüber informiert, wann neue Mieter einziehen werden.

Unsere Frage: Sind wir nun dazu verpflichtet, unseren Putzplan, den wir zu Jahresbeginn für uns angefertigt haben, über den Haufen zu werfen? Anders ausgedrückt: Müssen wir nun - solange bis neue Mieter einziehen – den Keller alle vier Wochen und das Treppenhaus alle zwei Wochen zu putzen, so dass die wöchentliche Reinigung gewährleistet ist? Oder muss der Vermieter, der womöglich für die leer stehende Wohnung Miete kassiert, dafür sorgen, dass der Reinigungsausfall überbrückt wird?

Wir sind für einen Putzplan mit festen Terminen, der für ein ganzes Jahr gilt, was wir dem Vermieter auch schriftlich mitgeteilt haben. Der Vermieter rührt sich allerdings nicht und erwartet anscheinend von den verbleibenden Mietern – wie uns zugetragen wurde – den Putzplan so umzustellen, dass die wöchentliche Reinigung trotz Abwesenheit einer Mietpartei bestehen bleibt.

Über Eure Hilfe würden wir uns riesig freuen!

Heike, Mechthild, Alex, Uwe

1 Kommentar zu „Treppenhausreinigung - kennt jemand die Rechtslage?”

Gast Experte!

Hallo,

so etwas muß die Hausordnung klären, ist also Sache des Vermieters o. es muß eine Putzfrau beauftragt werden, diese kosten kann der Vermieter aber auf die Mieter umlegen !

Kein Mieter wird besonders wild darauf sein, in regelmäßigem Turnus das Treppenhaus und die Flure zu kehren und zu putzen. Doch dieser, meist in der Hausordnung festgelegte Gemeinschaftsdienst, erspart zumindest die Kosten für Putzfrau oder Reinigungsfirma. Ein Vermieter kann dies nicht eigenmächtig ändern. Dieser Meinung ist das Amtsgericht Frankfurt/Oder.
In einem Zivilprozeß war es darum gegangen, daß ein Vermieter plötzlich und ohne Rücksprache mit den Mietern eine Firma mit dem Putzen beauftragt hatte. Die Kosten dafür wollte er anschließend auf die Hausbewohner umlegen. Die weigerten sich und verwiesen darauf, daß der Mietvertrag nicht geändert worden sei und man sie glatt übergangen habe. Eine Bezahlung komme deswegen nicht in Frage. Das Amtsgericht schloß sich der Ansicht an. Es gebe nicht nur eine Pflicht des Mieters zum Treppenhausputz, sondern auch ein Recht darauf, dies selbst zu tun
AG Frankfurt/Oder, 2.2C 1295/96

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