gefragt von administrator am 30.11.1999

Frist für früheste Kündigung einer Mietsache UNWIRKSAM?

hallo,
ich habe eine Wohnung gefunden, die ich unbedingt haben möchte.
der Haken für mich ist, dass ich laut vorbereitetem Mietvertrag (der
als unbefristet bezeichnet ist) frühestens nach 1 Jahr kündigen kann.
Dies ist aber für mich so nicht tragbar.

Habe hier eine Gerichtsentscheidung rausgekramt:
Wird im Mietvertrag ein zeitlich befristeter Ausschluss der gesetzlichen Kündigungsfrist vereinbart, so ist diese Klausel unwirksam und es kann mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten gemäß § 573c BGB gekündigt werden. (AG Berlin Pankow-Weißensee, Az. 7 C 218/02, aus: GE 2003, S. 329; LG Krefeld, Az. 2 S 98/02, aus: WM 2003, S. 212)

Weiss jemand ob der benannte Vertrag auch so zu sehen ist.
Kann ich einfach unterschreiben und im mich im Bedarfsfall auf
die Unwirksamkeit berufen und mit der gesetzl. Kündigungsfrist raus.

Für mich hört sich mein Vertrag eher nach einer Art Zeitvertrag an,
steht aber unbefristet drauf.

Danke für Eure Tips
Stichwörter: frist + früheste + kündigung + mietsache + unwirksam

Antworten

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.

Login
Auch Mietprobleme/-fragen?
Neue Frage stellen
Suche
kündigung nur 2 mal im Jahr möglich
Mietvertrag DDR, Kündigung
Kündigung, wie mache ich es richtig
Ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn 2 hohe Nachforder
Anfechtung Mietvertrag wegen Irrtum über Wert der Mietsache?